VwGH 06.11.1980, 2511/78
VwGH 06.11.1980, 2511/78
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes im Ausland kann in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Mißbrauchsbegriff des § 22 BAO unterstellt werden, da es der Gesetzgeber des GebG 1957 vom System her in Kauf genommen hat, daß der Eintritt der Gebührenpflicht durch bloße Ortswahl vermieden wird. Der Rückgriff auf die allgemeine Mißbrauchsverhinderungsregel des § 22 BAO bleibt im Hinblick auf die insofern spezielle Auffassung des GebG über die Legalität des in Rede stehenden Ausweichverhaltens, welche nicht in einen verpönten Mißbrauch umgedeutet werden kann, erfolglos. Dies umso mehr, als die Wahl des Beurkundungsortes weder eine "Gestaltungsmöglichkeit" noch eine "Form" des bürgerlichen Rechtes iSd zitierten Rechtsvorschrift darstellt (Hinweis E ). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5527 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978002511.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-58721