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VwGH 28.05.1962, 2510/59

VwGH 28.05.1962, 2510/59

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nimmt der testamtentarische Alleinerbe die Erbschaft nur zu einem geringen Teil an und geben für die nicht angenommenen Erbanteile die gesetzlichen Erben Erbserklärung ab und übernimmt schließlich der Testamentserbe eine Nachlaßliegenschaft in sein Alleineigentum, dann ist, wenn das Gericht die Verlassenschaft auf Grund der Erbserkärungen eingeantwortet hat, keine Grunderwerbsteuer zu entrichten.
Norm
RS 2
Die Finanzbehörden sind nicht berufen, sich über rechtskräftig gewordene Einantwortungsbeschlüsse der Verlassenschaftsgerichte hinwegzusetzen und selbständig zu beurteilen, welche Personen in einem bestimmten Verlassenschaftsverfahren Miterben sind und welche nicht.
Normen
RS 3
Ausführungen hinsichtlich der Erhebung eines Gebührenanspruches aus dem Grunde der Primärschuldnerschaft, wenn höchstens ein Haftungstatbestand vorliegt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2657 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002510.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58719