VwGH 28.05.1962, 2510/59
VwGH 28.05.1962, 2510/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nimmt der testamtentarische Alleinerbe die Erbschaft nur zu einem geringen Teil an und geben für die nicht angenommenen Erbanteile die gesetzlichen Erben Erbserklärung ab und übernimmt schließlich der Testamentserbe eine Nachlaßliegenschaft in sein Alleineigentum, dann ist, wenn das Gericht die Verlassenschaft auf Grund der Erbserkärungen eingeantwortet hat, keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. |
Norm | BAO §116 Abs2 impl; |
RS 2 | Die Finanzbehörden sind nicht berufen, sich über rechtskräftig gewordene Einantwortungsbeschlüsse der Verlassenschaftsgerichte hinwegzusetzen und selbständig zu beurteilen, welche Personen in einem bestimmten Verlassenschaftsverfahren Miterben sind und welche nicht. |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen hinsichtlich der Erhebung eines Gebührenanspruches aus dem Grunde der Primärschuldnerschaft, wenn höchstens ein Haftungstatbestand vorliegt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2657 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1959002510.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-58719