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VwGH 21.10.1960, 2509/59

VwGH 21.10.1960, 2509/59

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine gerichtliche Verurteilung zu bestimmten Unterhaltsleistungen genügt für sich allein nicht, um die nach § 33 EStG 1953 notwendige Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung zu begründen, wenn sich der Unterhaltspflichtige aus freien Stücken zu dem Verhalten, das die Verurteilung auslöste, entschlossen hat.
Norm
RS 2
Es geht nicht an, Lasten, die auf einem Verhalten beruhen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus persönlichen Gründen freiwillig entschlossen hat, in Form einer Steuerermäßigung teilweise auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Norm
RS 3
Aus dem Wortlaut des § 33 EStG 1953 ergibt sich, daß auch die Vermögensverhältnisse in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen sind, weil nicht allein von den Steuerpflichtigen der gleichen Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse, sondern auch derselben Vermögensverhältnisse die Rede ist.
Norm
RS 4
Hat der Steuerpflichtige freiwillig den gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seinen Kindern aufgegeben, dann stellen die Kosten der Unterhaltsgewährung an diese Personen, auch soweit sie den entsprechenden Aufwand bei gemeinsamer Hauhaltsführung übersteigen, keine außergewöhnliche Belastung dar.
Norm
RS 5
Die bloße Bezeichnung von Aufwendungen als Repräsentationsauslagen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (Hinweis E , 2329/53 VwSlg 1059 F/1954).
Normen
RS 6
Fahrschulkosten gehören zwar in der Regel zu den Kosten der persönlichen Lebensführung. Besitzt aber der Inhaber eines Gewerbebetriebes bereits einen Führerschein für PKW und leichte LKW, dann können die Kosten einer Fahrschule, die zur Erlangung des Führerscheines für schwere LKW aufgewendet werden, unter Umständen Betriebsausgaben sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2307 F/1960;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002509.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58716