VwGH 26.11.1980, 2508/80
VwGH 26.11.1980, 2508/80
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wird mit dem Spruch des auf § 62 Abs 4 AVG 1950 gestützten Berichtigungsbescheides lediglich ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert, so hat diese Maßnahme keinen Einfluß auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid. |
Normen | |
RS 2 | Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 10309 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980002508.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-58715