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VwGH 26.11.1980, 2508/80

VwGH 26.11.1980, 2508/80

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs4;
BAO §293 impl;
VwGG §26 Abs1;
RS 1
Wird mit dem Spruch des auf § 62 Abs 4 AVG 1950 gestützten Berichtigungsbescheides lediglich ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert, so hat diese Maßnahme keinen Einfluß auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid.
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10309 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002508.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-58715