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VwGH 23.09.1981, 2505/79

VwGH 23.09.1981, 2505/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §47;
RS 1
Ausführungen über die Dienstnehmereigenschaft von Ferialpraktikanten (differenzierte Bezahlung je nach Ausbildungsstand spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses; ein Ausbildungsverhältnis spricht für eine Weisungsgebundenheit des Auszubildenden, Hinweis E , 1501/70, VwSlg 4243 F/1971).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der X-Bank in W, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien IX, Währingerstraße 2 - 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-2043/2/78, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für das Jahr 1972 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer Eigenschaft als Bankinstitut beschäftigte die beschwerdeführende Partei (Beschwerdeführerin) im Jahre 1972 467 Ferialpraktikanten. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurden die in diesem Jahr an die Ferialpraktikanten ausbezahlten Entschädigungen (insgesamt S 1,282.480,--), von denen weder Lohnsteuer einbehalten und abgeführt noch Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entrichtet worden waren, vom Prüfer als Arbeitslohn gewertet. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und forderte mit Haftungs- und Zahlungsbescheid Lohnsteuer in Höhe von S 56.942,--, Dienstgeberbeiträge in Höhe von S 76.949,-- sowie einen Säumniszuschlag von S 1.538,-- nach.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung. Das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beschäftigung der Ferialpraktikanten als Dienstverhältnis im Sinne des § 36 Abs. 3 EStG 1967 anzusehen sei. Zweck der Ferialpraxis sei es, Personen, die sich noch in schulischer Ausbildung befänden oder diese schon abgeschlossen hätten und daher eine entsprechende kaufmännische Ausbildung mit sich brächten, "eine Weiter- und Ausbildung für die Arbeit als Bankangestellter zu gewähren". Das Ziel der Ferialpraxis sei die Anstellung im Bankinstitut der Beschwerdeführerin. Vor Antritt der Ferialpraxis werde von jedem Ferialpraktikanten ein Schreiben unterfertigt, in welchem er erkläre, daß er die Absicht habe, nach Beendigung seiner derzeitigen schulischen Ausbildung den Beruf eines Bankangestellten zu ergreifen, und daß er während der Ferialpraxis einen Einblick in diese Tätigkeit erhalten möchte. Dem Ferialpraktikanten stehe kein Gehalt zu. Er erhalte lediglich "zur Abgeltung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben eine Entschädigung". Diese betrage derzeit (gemeint ist das Jahr 1973) pro Monat S 2.500,-- und nach abgelegter Matura S 2.800,--. Das Monatsgehalt eines neu eintretenden Angestellten betrage hingegen S 4.600,--. (Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die vergleichbaren Entschädigungen bzw. Gehaltszahlungen im Jahre 1972 S 2.400,-- und S 2.700,-- bzw. S 4.400,-- betrugen.) Die Höhe der Entschädigung spreche dagegen, daß die Ferialpraxis einem Erwerbszweck diene. Der Ferialpraktikant sei an keine feste Arbeitszeit gebunden. Es werde ihm lediglich die Einhaltung der für die Angestellten geltenden Dienststunden im Interesse der Erreichung des Zweckes der Ferialpraxis empfohlen. Auch bestehe keine Möglichkeit, den Ferialpraktikanten zur Befolgung von Weisungen zu verhalten.

In der Folge legte die Beschwerdeführerin eine Liste mit den Namen sämtlicher im Jahre 1972 beschäftigten Ferialpraktikanten vor, aus der auch ersichtlich ist, daß die Ferialpraktikanten nahezu ausschließlich in den Monaten Juli und August und meist jeweils für die Dauer von etwa vier Wochen tätig waren. Unter der Rubrik "schulische Ausbildung" scheinen vor allem Handelsschule, Handelsakademie und verschiedene allgemein bildende höheren Schulen auf. Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, daß von den Ferialpraktikanten jährlich ungefähr 20 als Dienstnehmer in die Bank eintreten.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Bezugshöhe von S 2.800,-- pro Monat "brutto für netto" sei nur geringfügig niedriger als die Anfangsbezüge jugendlicher Arbeitnehmer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer und spreche für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die Auffassung, die Ferialpraktikanten brächten bereits eine entsprechende kaufmännische Ausbildung mit sich, könne nicht geteilt werden. Von den 467 im Jahre 1972 beschäftigten Ferialpraktikanten seien 175 Gymnasiasten gewesen. In den Lehrplänen für Gymnasien und Realgymnasien sei eine kaufmännische Ausbildung nicht vorgesehen. Die von den einzelnen Ferialpraktikanten erklärte Absicht, den Beruf eines Bankangestellten ergreifen zu wollen, könne nur als "Formerfordernis" bezeichnet werden. So sei z. B. diese Erklärung auch von einem Studenten an der Hochschule für Bodenkultur abgegeben worden, bei dem eine derartige Absicht wohl kaum unterstellt werden könne. Der Umstand, daß die Einhaltung der Dienstzeit nur empfohlen werde, sei nicht von Bedeutung, weil davon auszugehen sei, daß die Dienststunden auch von den Ferialpraktikanten eingehalten werden müssen. Der Dienstbetrieb würde nämlich empfindlich gestört werden, wenn Ferialpraktikanten ihren Dienstplatz wahllos verlassen bzw. an diesem erscheinen könnten, wann sie wollten. Da die Ferialpraktikanten aktiv tätig würden, müsse auch ihre Weisungsgebundenheit angenommen werden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei daher das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den Ferialpraktikanten zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin begehrte die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufungsvorentscheidung ihre Wirkung verlor. Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, daß sich aus dem Hinweis des Finanzamtes, bei einem Großteil der Ferialpraktikanten sei keine kaufmännische Vorbildung gegeben, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ableiten lasse. Gerade Personen, die keine oder nur unvollständige kaufmännische Kenntnisse aufweisen, seien bestrebt, derartige Kenntnisse zumindest im Rahmen einer Ferialpraxis zu erwerben. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, daß die Entschädigungen der Ferialpraktikanten (S 2.800,-- monatlich) nur geringfügig unter den Anfangsbezügen der Angestellten (S 4.600,-- monatlich) lägen. Die Differenz betrage vielmehr rund 64 %. Ein Vergleich der Bruttoentschädigung mit dem Nettoanfangsgehalt eines Dienstnehmers sei nicht zielführend, da auch der Ferialpraktikant grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sei und auf Grund des Umstandes, daß er keinen Sozialversicherungsschutz genieße, Arztkosten und dergleichen aus eigenem tragen müsse. Im übrigen liege die Entschädigung für Ferialpraktikanten weit unter jenen Beträgen, die Studenten üblicherweise in den Ferien geboten bekämen. Aus dem Umstand, daß die überwiegende Mehrzahl der Ferialpraktikanten im Interesse der Erreichung des Ausbildungszieles die üblichen Dienststunden einhalte, könne auf keine diesbezügliche Verpflichtung geschlossen werden. Was die Weisungsgebundenheit betreffe, so sei zu sagen, daß die Ferialpraktikanten jederzeit die Verrichtung einer bestimmten Arbeit ablehnen könnten. Auch könne das Ferialpraktikantenverhältnis jederzeit ohne weitere Formalitäten wieder gelöst werden.

In Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin weiters mit, daß die Ferialpraktikanten auf den gesamten Institutsbereich verteilt seien. Ihre Zuteilung erfolge keineswegs aus Urlaubsgründen. Die Ausbildung bestehe darin, daß den Ferialpraktikanten die Aufgaben der Abteilung, in der sie ihre Praxis absolvierten, theoretisch und an Hand des praktischen Arbeitsablaufes erklärt würden. Bei Übernahme in ein Angestelltenverhältnis sei ein dreimonatiger Bankkurs zu absolvieren. Personen, deren Einsatz in einer Zweigstelle vorgesehen sei, würden darüber hinaus noch zwei Monate in einer Ausbildungszweigstelle geschult. Die Ferialpraktikanten seien "nicht zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsproduktes verpflichtet". Die Produktivität sei bedeutungslos. Es bestehe auch keine Weisungsgebundenheit. Aus "pädagogischen Gründen" könne aber nicht zugelassen werden, "daß jemand unangenehm auffällt, sich beispielsweise Kunden oder Mitarbeitern gegenüber grob unhöflich benimmt, da ein derartiges Verhalten zeigt, daß der Betreffende an der ihm gebotenen Aus- bzw. Weiterbildung nicht interessiert ist". Die mit der Tätigkeit der Ferialpraktikanten verbundenen Mehrausgaben, zu deren Abgeltung die Entschädigung gewährt werde, seien beispielsweise die Fahrtkosten und die Kosten der Teilnahme am Mittagstisch.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Sie führte dazu im wesentlichen aus, im Jahre 1972 seien bei der Beschwerdeführerin 467 Ferialpraktikanten beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aber mitgeteilt, daß sie jährlich nur etwa 20 (ehemalige) Ferialpraktikanten (das entspreche etwa 4 % der jährlichen Ferialpraktikanten) als Bankangestellte übernehme. Würde man den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen, wonach sie nur an einer Ausbildung, nicht aber an einer Arbeitsleistung der Ferialpraktikanten interessiert sei, dann wären ca. 96 % der an Ferialpraktikanten gezahlten Beträge "praktisch nutzlos aufgewendet worden". Da eine solche Vorgangsweise jeglicher wirtschaftlichen Gebarung widerspreche, sei schlüssig, daß in der Tätigkeit der Ferialpraktikanten die Erbringung geldwerter Dienstleistungen erblickt werden müsse. Von einer "Ausbildung der Ferialpraktikanten" könne schon deswegen nicht gesprochen werden, weil jeder Ferialpraktikant nur in einer ganz bestimmten Abteilung eingesetzt werde, während eine Ausbildung voraussetze, daß der Auszubildende mehrere Abteilungen durchlaufe. Ebenso spreche die kurze Beschäftigungsdauer von nur einem Monat gegen ein Ausbildungsverhältnis. Die Bestimmung, wonach den Ferialpraktikanten die Einhaltung der Dienstzeit bloß empfohlen werde, sei "nur formell aufzufassen", weil das Finanzamt festgestellt habe, daß die Dienststunden von den Ferialpraktikanten eingehalten werden müßten. Die Weisungsgebundenheit sei schon darin zu erblicken, daß der Ferialpraktikant in einer bestimmten Abteilung eingesetzt werde. Außerdem liege ein Dienstverhältnis auch schon dann vor, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe. Dies sei bei den Ferialpraktikanten zweifellos der Fall. Der zweite Tatbestand des § 36 Abs. 3 EStG 1967, welcher ausdrücklich von der Weisungsgebundenheit spreche, müsse nicht vorliegen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, ein Dienstverhältnis liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde, d. h. in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Die Ferialpraktikanten seien weder zur Einhaltung einer festen Dienstzeit noch zur Befolgung von Weisungen verpflichtet. Von ihrer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin könne somit keine Rede sein. Es bestehe kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis der Ferialpraktikanten, sondern lediglich "ein sachlichtechnisches Weisungsrecht, das im Sinne der Ausbildung bzw. Weiterbildung der Ferialpraktikanten einzig auf den Bildungserfolg gerichtet ist". Der Umstand, daß die Ferialpraktikanten überwiegend die Dienstzeit einhielten, sei auf ihr eigenes Interesse zurückzuführen, da ja nur während der Dienststunden ihre Aus- bzw. Weiterbildung erfolgen könne. Zum Einwand der belangten Behörde, nur etwa 4 % der Ferialpraktikanten seien in der Folge bei der Beschwerdeführerin tatsächlich als Bankangestellte eingetreten, wird in der Beschwerde ausgeführt, daß das Hauptanliegen bei der Beschäftigung von Ferialpraktikanten darin liege, in möglichst vielen jungen Menschen "Verständnis für und Einsicht in die Arbeitsabläufe eines Kreditinstitutes zu wecken". Die hiefür erforderlichen Beträge seien eine hervorragende Investition für die wirtschaftliche Ausbildung der jungen Menschen und zwar ganz unabhängig davon, wie viele Ferialpraktikanten später bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer beschäftigt würden. Daß die Ausbildung zum Bankkaufmann bei einer Beschäftigungsdauer von nur rund einem Monat nicht möglich sei, könne nicht - wie dies die belangte Behörde getan habe - als Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gewertet werden. Der von der belangten Behörde angestellte Vergleich der Bruttoentschädigung der Ferialpraktikanten mit dem Nettoanfangsgehalt eines angestellten Maturanten sei unzulässig, weil auch der Ferialpraktikant grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sei und auf Grund des Umstandes, daß er keinen Sozialversicherungsschutz genieße, Arztkosten und dergleichen aus eigenem tragen müsse. Schließlich verweist die Beschwerdeführerin noch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1360/66, wonach bei Vorliegen eines Volontärverhältnisses von einer Arbeitsverpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 3 EStG 1967 nicht gesprochen werden könne.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die Beschäftigung von Ferialpraktikanten durch die Beschwerdeführerin als Dienstverhältnis gemäß § 36 Abs. 3 EStG 1967 zu werten ist und ob der Beschwerdeführerin daher zu Recht Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie - im Haftungsweg - Lohnsteuer vorgeschrieben wurden.

§ 36 Abs. 3 EStG 1967 lautet:

"Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist."

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß die Beschäftigung der Ferialpraktikanten nur zum Zweck ihrer kaufmännischen Aus- bzw. Weiterbildung erfolge. Die Ferialpraktikanten schuldeten der Beschwerdeführerin weder ihre Arbeitskraft, noch würden sie für ihre Tätigkeit entlohnt. Die von der Beschwerdeführerin gezahlten Entschädigungen würden freiwillig und ausschließlich zur Abgeltung jener Mehrausgaben gewährt, die mit der Tätigkeit des Ferialpraktikanten verbunden seien, wie beispielsweise die Fahrtkosten und die Teilnahme am Mittagstisch.

Gegen diese Darstellung spricht zunächst einmal der Umstand, daß die "Entschädigungen" der Ferialpraktikanten - wie die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wiederholt mitgeteilt hat - unterschiedlich hoch sind, je nach dem, ob sie an Personen mit oder ohne Matura ausbezahlt werden. Bei einer solchen Differenzierung liegt aber die Annahme nahe, daß die unterschiedliche Qualifikation der Ferialpraktikanten und deren unterschiedliches Leistungsniveau bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages mitberücksichtigt werden. Denn die von der Beschwerdeführerin beispielsweise genannten Aufwendungen, zu deren Abgeltung die Entschädigung angeblich ausschließlich gewährt werde, nämlich Fahrtkosten und Kosten der Teilnahme am Mittagstisch, hängen zweifellos weder dem Grunde noch der Höhe nach vom jeweiligen Ausbildungsgrad der Empfänger ab.

Aber noch ein weiterer Gesichtspunkt spricht dafür, die "Entschädigungen" als Leistungsentgelt zu werten. Die Beschwerdeführerin weist im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde vorgenommenen Vergleich der Bruttoentschädigung eines Ferialpraktikanten mit dem Nettoanfangsgehalt eines Bankangestellten darauf hin, daß auch der Ferialpraktikant "grundsätzlich einkommensteuerpflichtig" sei und daß diesem Umstand bei einem Bezugsvergleich Rechnung getragen werden müsse. Da aber freiwillige Zuwendungen, denen keinerlei Leistungsbeziehung zugrundeliegt, isoliert betrachtet keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen - sie können weder den ersten drei Einkunftsarten noch den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG 1967 zugeordnet werden (vgl. Z. 1 lit. c zweiter Satz der eben zitierten Bestimmung) -, bringt die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die grundsätzliche Einkommensteuerpflicht der in Rede stehenden Entschädigungen indirekt selbst zum Ausdruck, daß diese den Charakter eines Leistungsentgeltes haben. Schließlich spricht auch die Höhe der Entschädigung (S 2.400,-- bzw. S 2.700,-- monatlich) gegen ihre Beurteilung als ausschließlicher Aufwandsersatz.

Die Beschwerdeführerin betont wiederholt, daß die Ferialpraktikanten ausschließlich zum Zweck ihrer Ausbzw. Weiterbildung beschäftigt würden. Diesem Argument kommt für die Frage, ob das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu bejahen ist oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Großteil der Dienstnehmer wird insbesondere in der Anfangsphase des Dienstverhältnisses am Arbeitsplatz für die vorgesehene Tätigkeit ausgebildet, ohne daß dieser Umstand dazu führen würde, einem solchen Ausbildungsverhältnis die Eigenschaft eines Dienstverhältnisses abzusprechen. Daß der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung eines in Ausbildung begriffenen Dienstnehmers in der Regel noch verhältnismäßig gering ist, ändert daran nichts. Auch die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, daß sie ihre unbestritten in einem Dienstverhältnis stehenden Bankangestellten in einem mehrmonatigen Zeitraum ausbildet.

Ein weiteres Argument gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sieht die Beschwerdeführerin darin, daß den Ferialpraktikanten die Einhaltung der Dienstzeit nur empfohlen werde, daß sie aber keine diesbezügliche Verpflichtung treffe. Dem ist vorerst entgegenzuhalten, daß die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit zwar ein Indiz, jedoch keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist. So gibt es verschiedentlich Berufe, die regelmäßig im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden, ohne daß die Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit gefordert wird (z. B. nichtselbständige Handelsvertreter, Heimarbeiter, Hausbesorger, etc.; vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1501/70, Slg. Nr. 4243/F). Abgesehen davon kann aber im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, daß die Tätigkeit der Ferialpraktikanten ohne jede zeitliche Bindung erfolgt; denn wenn auch keine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeit besteht, so ist die Tätigkeit der Ferialpraktikanten doch unbestreitbar nur während der für die übrigen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin geltenden Arbeitszeit möglich, sodaß zumindest eine weitgehend faktische Bindung an diese Arbeitszeit gegeben ist.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, daß die Ferialpraktikanten nicht im Sinne einer persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber weisungsgebunden seien. Es bestehe lediglich "ein sachlich-technisches Weisungsrecht". Ein Ferialpraktikant könne "jederzeit die Verrichtung einer bestimmten Arbeit ablehnen". Die Beschäftigung in einer bestimmten Abteilung oder Zweigstelle könne nicht als Weisungsgebundenheit im Sinne eines Dienstverhältnisses aufgefaßt werden.

Auch dieser Hinweis der Beschwerdeführerin geht ins Leere. Gerade das von der Beschwerdeführerin immer wieder in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Ausbildungsbzw. Weiterbildungsverhältnis spricht zwingend dafür, daß die Ferialpraktikanten in ihrer Tätigkeit angeleitet werden, sohin "unter der Leitung des Arbeitgebers" (vgl. den Wortlaut des § 36 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1967) stehen. Auch kennzeichnet das Kriterium der Weisungsgebundenheit nicht jedes Dienstverhältnis in gleicher Weise. Es dient vielmehr vornehmlich der Abgrenzung gegenüber einer selbständig ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 36 Abs. 2 EStG 1967. Nun kann aber wohl nicht ernstlich behauptet werden, die Ferialpraktikanten übten bei der Beschwerdeführerin eine selbständige Tätigkeit aus. Der Umstand, daß für den einzelnen Ferialpraktikanten theoretisch die Möglichkeit besteht, die Verrichtung einer bestimmten Arbeit abzulehnen, muß im übrigen auch im Zusammenhang damit gesehen werden, daß das Ferialpraktikantenverhältnis nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin "jederzeit ohne weitere Formalitäten wieder gelöst werden" kann.

Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 1360/66, Slg. Nr. 3551/F, läßt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Im damaligen Beschwerdefall ging es um die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Volontärinnen in einem Kindergarten, die in den Jahren 1963 und 1964 ein monatliches Taschengeld von bloß S 300,-- bezogen und die schon aus diesem Grund nicht mit Ferialpraktikanten verglichen werden können, deren Entlohnung ein Vielfaches beträgt.

Da sohin die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am

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Norm
EStG 1972 §47;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002505.X00
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WAAAF-58712