VwGH 29.05.1981, 2498/79
VwGH 29.05.1981, 2498/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Versicherungsbeiträge iS des § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1972 setzen das aufrechte Bestehen der gesetzlichen Versicherungspflicht voraus. Wird ein Dienstverhältnis sohin nur pro forma aufrecht erhalten (ohne Anspruch auf Entgelt), so sind die weitergezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung keine Pflichtbeiträge und daher auch keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben iS des § 18 Abs 1 Z 2 EStG. |
Normen | |
RS 2 | Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer - keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1951/76 E VwSlg 5324 F/1978; RS 2 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979002498.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-58707