Suchen Hilfe
VwGH 03.07.1978, 2497/77

VwGH 03.07.1978, 2497/77

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
GJGebG 1962 §29;
GJGebG 1962 TP11 litb Z1;
RS 1
Die Eintragungsgebühr nach TP 11 lit b Z 1 des Tarifes zum GJGebG ist so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für die seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt wird. Dem steht nicht entgegen, daß gemäß § 20 des GrunderwerbsteuerG die Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerbsvorgang erstattet und für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorganges nicht erhoben wird (Hinweis E , 780/63).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002497.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-58706