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VwGH 07.06.1962, 2497/59

VwGH 07.06.1962, 2497/59

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes geht nicht dadurch verloren, daß Werkleistungen erbracht werden. Maßgebend bleibt vielmehr nach dem Gesetz allein, ob der Nebenbetrieb einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Welcher Betrieb als der herrschende und welcher als der dienende anzusehen ist, muß im Einzelfall gemäß der Verkehrsauffassung nach dem Gesamtbilde der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens beurteilt werden (Hinweis E , 0098/51 VwSlg 755 F/1953).

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E , 2497/59 #1;
Normen
RS 2
Ob ein Sägewerk einem forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist, ist nach der herrschenden Auffassung dann zu bejahren, wenn das zum Einschnitt gelangte Rundholz aus dem forstwirtschafltichen Hauptbetrieb bestimmt und wenn Fremdholz nur in unbedeutendem Umfang zugekauft wird. Die Durchführung von Lohnschnitt schließt regelmäßig die Annahme eines Nebenbetriebes aus.

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E , 2497/59 #2;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002497.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-58704