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VwGH 25.04.1978, 2496/77

VwGH 25.04.1978, 2496/77

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg impl;
RS 1
Erörterungen zur Frage der Anwendbarkeit der landesgesetzlichen Bauvorschriften - hier jener über die Bauplatzwidmung gem. §§ 2 ff BauO Stmk 1968 - bei Errichtung eines bahnfremden Baues durch einen Dritten auf einem Eisenbahngrundstück im Anschluß an das hg E vom , Zl. 2175/64; ferner Fragen im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung gem. § 2 Abs 2 lit d BauO Stmk 1968).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Straßmann, Dr. Griesmacher, DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Antoniolli, über die Beschwerde der Firma L-gesellschaft m. b. H. & Co. KG in I, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilianstraße 9, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-17.792/9- 1977, betreffend Verweigerung einer Widmungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte am beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz um die Erteilung einer Widmungsbewilligung für Teile der Grundstücke Nr. nnn0/1, nnn3, und nnn4, Eisenbahnbucheinlage Ungarische Westbahn, KG XY, im Ausmaß von zirka 7000 m2, zwecks Errichtung einer Verkaufs- und Lagerhalle angesucht. Am wurde folgende, mit datierte "Bestätigung" der Österreichischen Bundesbahnen, Generaldirektion, dem Akt angeschlossen:

"Es wird hiemit bestätigt, daß die Firma L-gesellschaft mbH & Co KG, A-gasse 5/V, in I, berechtigt ist, im Zusammenhang mit dem auf Teilflächen der Parzellen Nr. nnn0/1 und nnn4, KG XY, beabsichtigten Bauvorhaben um Erteilung der Bau- und Widmungsbewilligung anzusuchen und die Österreichischen Bundesbahnen als bücherliche Eigentümer dieser Grundstücke hiezu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen."

Bei der im Zuge des Widmungsverfahrens am durchgeführten örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin der Österreichischen Bundesbahnen folgende Erklärung zu Protokoll:

"Die Grundflächen, auf welche sich das gegenständliche Ansuchen bezieht, sind Teilflächen der Grundstücke Nr. nnn0/1 und nnn4, erliegend in der Eisenbahnbucheinlage für die Ungarische Westbahn im Abschnitt der KG XY. Das Grundstück nnn0/1 ist die durchgehende Bahnbetriebsparzelle, das Grundstück Nr. nnn4 das derzeitige Aufnahmegebäude des Bf. Beide Grundstücke sind als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EG 1957 zu qualifizieren. Diesbezüglich liegt auch eine Erklärung des BM für Verkehr vom vor. Da das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes fällt, finden die Bestimmungen über die Widmung zu Bauplätzen der Steiermärkischen Bauordnung als Landesgesetz auf die gegenständlichen Grundstücke als Eisenbahnanlagen keine Anwendung, weshalb eine Widmung dieser Grundstücke nicht erfolgen kann. Ebenso finden die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung über die Grundabtretung auf ein Bahnbetriebsgrundstück keine Anwendung, weshalb eine Auflage zur Grundabtretung gegenüber den ÖBB nicht erfolgen und eine Aufsandungserklärung seitens der ÖBB nicht erteilt werden kann. Obwohl dieser Standpunkt bisher immer von den ÖBB vertreten wurde, erfolgte die Zustimmung zum Ansuchen um Widmungsbewilligung gegenüber der Firma L nur deshalb, weil diese erklärte, ein solches Ansuchen wäre die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Ausdrücklich wird festgestellt, daß es sich bei dieser Zustimmung nur um die Zustimmung zum Widmungsansuchen handelt und nicht um die Zustimmung zu einer Widmung selbst, da eine solche, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich von Bahnbetriebsgrund kraft Gesetzes gar nicht möglich ist."

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Widmungsbewilligung für Teile der Grundstücke Nr. nnn0/1, nnn3 und nnn4, Eisenbahnbucheinlage Ungarische Westbahn, KG XY, im Ausmaß von zirka 7000 m2, gemäß den §§ 2 und 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 abgewiesen. Dieser Ausspruch wurde wie folgt begründet: Gemäß § 2 Abs. 2 lit. d Steiermärkische Bauordnung 1968 sei dem Ansuchen um Widmungsbewilligung, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer sei, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Diese Zustimmungserklärung sei zwar dem gegenständlichen Ansuchen nicht angeschlossen, jedoch am dem Baurechtsamt des Magistrates Graz nachgereicht worden. Bei der am gemäß § 3 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 durchgeführten örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung habe die Vertreterin der Grundeigentümerin, der Österreichischen Bundesbahnen, ausdrücklich festgestellt, daß die von den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Zustimmung zum Ansuchen um Widmungsbewilligung keine Zustimmung zur Widmung selbst sei. Eine Widmung von Bahnbetriebsgrund sei kraft Gesetzes gar nicht möglich. Eine Unterscheidung zwischen Zustimmung zum Ansuchen um Widmungsbewilligung und Zustimmung zur Widmung selbst könne nicht vorgenommen werden, da ein Widmungsansuchen auf eine Widmung gerichtet sei. Zufolge der bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der Österreichischen Bundesbahnen sei das Vorliegen der nach dem Gesetz geforderten Zustimmung zur Widmung seitens der Grundeigentümerin nicht mehr anzunehmen. Die Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben - dies gelte auch hinsichtlich einer Widmung - müsse aber im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen vorhanden sein. Der erfolgte Widerruf der Zustimmung schließe somit eine Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Bewilligung aus.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit dem Vorbringen, die Österreichischen Bundesbahnen als Grundeigentümerin hätten ihr die Zustimmung erteilt, um die Widmungsbewilligung anzusuchen, womit dem Erfordernis des § 2 Abs. 2 lit. d Steiermärkische Bauordnung 1968 Genüge getan sei. Eine Zustimmung zur Widmung selbst, nicht nur zum Ansuchen um Widmung, habe die Grundeigentümerin nicht geben können, weil eine Widmung von Bahnbetriebsgrund kraft Gesetzes nicht möglich sei. Der Stadtsenat habe sohin einerseits zu Unrecht das Fehlen einer hinreichenden Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin angenommen und hätte andererseits bei amtswegiger Prüfung seiner Zuständigkeit überhaupt zum Ergebnis gelangen müssen, daß eine Widmung des im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen stehenden Grundes nicht stattzufinden habe und er daher zur Entscheidung über das vorliegende Ansuchen unzuständig sei.

Der Berufung wurde ein Schreiben der Österreichischen Bundesbahnen vom , betreffend das gegenständliche Widmungsverfahren, folgenden Inhaltes nachgereicht:

"Die Österreichischen Bundesbahnen weisen darauf hin, daß die Auslegung der anläßlich der Verhandlung vom abgegebenen und im Protokoll festgehaltenen Erklärung der Österreichischen Bundesbahnen in den im Betreff genannten Bescheid unzutreffend ist. Die bei der Verhandlung vom abgegebene Erklärung sollte nicht die erteilte Zustimmung zum Widmungsansuchen der Firma L zurückziehen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, daß die Österreichischen Bundesbahnen die Auffassung vertreten, eine Widmung der gegenständlichen Eisenbahngrundstücke komme wegen ihrer Qualifikation als Eisenbahngrundstücke nicht in Betracht. Die seinerzeitige Erklärung, daß die Österreichischen Bundesbahnen mit dem Antrag der Firma L auf Widmung einverstanden sind, sollte durch die Erklärung bei der o.a. Verhandlung nicht berührt werden. Um jeden Zweifel auszuschließen, wird daher nochmals zum Ausdruck gebracht, daß die diesbezügliche Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen aufrecht bleibt."

Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Einschränkung, daß in dessen Spruch die Grundstücksnummer nnn3 zu entfallen habe. In der Begründung wurde zunächst zum Ausdruck gebracht, der Umstand, daß es sich bei einer Liegenschaft um ein Eisenbahngrundstück handle, schließe die Planungshoheit des Landes nicht schlechthin aus. Es könne daher die örtliche Baubehörde auch für Eisenbahngrundstücke Bebauungsbestimmungen erlassen, die allerdings nur für bahnfremde Bauten maßgebend seien. Für derartige Bauführungen hätten grundsätzlich die Bestimmungen der Bauordnung Anwendung zu finden. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel daran bestehen, daß es sich um ein geplantes bahnfremdes Bauvorhaben eines bahnfremden Dritten handle, nämlich um die Errichtung einer Verkaufs- und Lagerhalle durch die Beschwerdeführerin, wie dies auch aus dem Widmungsansuchen ersichtlich sei. Wenn aber für die Bauführung Dritter grundsätzlich die Bestimmungen der Bauordnung Anwendung fänden, dann seien es im gegenständlichen Fall eben die der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Nach diesen Bestimmungen bedürfe es zur Erlangung einer Baubewilligung zunächst einer rechtskräftigen Widmungsbewilligung, innerhalb deren vom Gesetz bestimmten Grenzen sich Widmungs- und Bauwille des Grundeigentümers bzw. dessen, dem er durch seine Zustimmung ein subjektives Baurecht eingeräumt habe, konkretisieren könne. Dies gelte ganz unabhängig davon, ob es sich um die geplante Verbauung noch unbebauter Grundstücke handle oder solcher, für die bereits - wie im Gegenstandsfall - eine Widmungsbewilligung vorliege, die aber das geplante Bauvorhaben in seiner Art, seinem Ausmaß und in seinem Verwendungszweck usw. nicht zu decken vermöge. Was die Qualifikation der Erklärung der Österreichischen Bundesbahnen betreffe, so sei hiezu auszuführen, daß eine Widmungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach eine (bedingte) Polizeierlaubnis zur Widmung eines Grundstückes darstelle, d. h. der behördliche Akt beschränke sich darauf, die Grenzen abzustecken, innenhalb derer sich der aus dem Grundsatz der Baufreiheit erfließende Wille des Grundeigentümers zur Widmung eines Grundstückes zu einem Bauplatz zu manifestieren vermöge. Dem Widmungswillen des Grundeigentümers sei der eines Antragstellers gleichzuhalten, dem der Grundeigentümer ein subjektives Baurecht durch seine ausdrückliche Zustimmung zur Widmung des Grundes einräume, ihm also seinen eigenen Rechtsanspruch auf Widmung übertrage. Daraus folge, daß nur eine Zustimmung zur Widmung, nicht aber die bloße Zustimmung zur Einbringung eines Widmungsansuchens eines Dritten zur Widmung eines Grundstückes legitimiere. Eine bloße Zustimmung zur Einbringung eines Widmungsansuchens ohne Widmungswillen des Zustimmungsberechtigten sei zwar denkmöglich, aber wirkungslos, da sie mangels Übertragung eines subjektiven Baurechtes auf den Antragsteller niemals zur Erteilung einer Bewilligung führen könne. Daraus ergebe sich aber der Schluß, daß es den Österreichischen Bundesbahnen infolge ihrer verfehlten Rechtsansicht an jeglichem Widmungswillen gemangelt habe und auch noch immer mangle, weshalb ihre Erklärung nicht hinreiche, der Beschwerdeführerin ein subjektives Baurecht zu verleihen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach derem inhaltlichen Vorbringen sich die Beschwerdeführerin in ihrem auf den Bauvorschriften begründeten Recht auf antragsgemäße Widmungsbewilligung bzw. auf Ausspruch des mangelnden Widmungserfordernisses als verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG sei das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, weshalb auch die in Rede stehenden Grundstücke weder den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes noch weiters auch den die Bauplatzwidmung regelnden Vorschriften der Steiermärkischen Bauordnung 1968 unterlägen.

Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Slg. 5019/65 und Slg. 5578/67) nicht jeder Bau eines bahnfremden Dritten, welchen bahnfremden Zwecken dieser Bau auch immer dient, unter den Begriff einer Eisenbahn als Teil des Eisenbahnwesens zu subsumieren. Ferner hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkentnis vom , Zl. 2175/64, zum Ausdruck gebracht, der Umstand, daß es sich bei einer Liegenschaft um ein Eisenbahngrundstück handle, schließe die Planungshoheit des Landes nicht schlechthin aus. Es könne daher die örtliche Baubehörde auch für Eisenbahngrundstücke Bebauungsbestimmungen erlassen, die allerdings nur für bahnfremde Bauten maßgebend seien. Da es sich nach der Aktenlage auch bei dem von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Bauvorhaben unbestrittenermaßen nicht um eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz 1957 handle - das wäre (bezogen auf Bauvorhaben) - ein Bau, der ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen würde -, kommen auch in diesem Fall die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 und somit auch die ihrer §§ 2 ff über die Bauplatzwidmung, die als individueller Verwaltungsakt bei Fehlen eines Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes auch der Festlegung der Bebauungsbestimmungen dient (vgl. hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 8228/A, u. a.), zur Anwendung.

Danach ist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d Steiermärkische Bauordnung 1968 einem Ansuchen um Widmungsbewilligung die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Wenn auch in diesem Zusammenhang der belangten Behörde grundsätzlich beizupflichten ist, daß eine derartige Erklärung unzweifelhaft auch die Zustimmung zu der sich aus dem Antragsinhalt ergebenden Widmungsabsicht zum Ausdruck bringen muß und, soll sie wirksam sein, sich nicht nur etwa auf die Zustimmung zur Antragseinbringung beschränken darf, so trifft dieser letztangeführte Umstand unter Bedachtnahme auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt im Beschwerdefall nicht zu. Wie sich nämlich aus der vorangeführten "Bestätigung" der Österreichischen Bundesbahnen vom ergibt, hat sich die darin enthaltene Zustimmungserklärung ausdrücklich auf das von der Beschwerdeführerin "beabsichtigte Bauvorhaben" bezogen. Gerade darauf haben sich aber die Österreichischen Bundesbahnen jedenfalls, zuletzt in ihrem Schreiben vom , uneingeschränkt berufen, wenn sie auch darin primär ihre Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht haben, daß eine Widmung der gegenständlichen Grundstücke nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 wegen ihrer Qualifikation als Eisenbahngrundstücke nicht in Betracht komme. Da somit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde die erforderliche Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen zum Widmungsansuchen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 2 lit, d Steiermärkische Bauordnung 1968 vorlag (vgl. hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F, Nr. 2050/A) erweist sich die ausschließlich im Hinblick auf deren angenommenen Mangel erfolgte Abweisung des Widmungsansuchens als rechtsirrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Umsatzsteuer und Aufwand für den Entgegnungsschriftsatz vom war im Hinblick auf die gesetzliche Pauschalierung des Aufwandersatzes abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg impl;
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Baubewilligung BauRallg6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002496.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-58703