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VwGH 08.04.1981, 2495/80

VwGH 08.04.1981, 2495/80

Rechtssätze


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Normen
VStG §21 Abs1;
VStG §48 Abs1 Z5;
VStG §49 Abs2;
RS 1
Der im Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Antrag, gem § 21 Abs 1 VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe abzusehen (und den Beschuldigten zu ermahnen), hindert nicht, den Einspruch als Berufung anzusehen. In diesem Fall ist aber auch die angewendete Gesetzesbestimmung (§ 48 Abs 1 Z 5 VStG 1950) zu prüfen.
Normen
VStG §48 Abs1 Z5;
VStG §49 Abs2;
RS 2
Unter "Ausmaß der auferlegten Strafe" im § 49 Abs 2 VStG 1950 ist die im § 48 Abs 1 Z 5 VStG "verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung" zu verstehen.
Normen
EisbKrV 1961;
KFG 1967;
RS 3
Eine Übertretung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 darf nicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967, sondern nur nach den Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 geahndet werden. (Hinweis auf E vom , Zl. 0602/64, VwSlg. 6650 A/1965 und vom , Zl. 1169/66)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0796/70 E RS 1
Normen
VStG §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 4
Die Ermahnung im Sinne des § 21 VStG 1950 idF der Nov BGBl Nr 275/1971, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0799/73 E VwSlg 8709 A/1974 RS 2
Normen
B-VG Art130 Abs2;
VStG §21;
VwRallg impl;
RS 5
§ 21 Abs 1 VStG 1950 ermächtigt die Behörde nicht zur Ermessensübung (Hinweis VwGH E , 2199/63, VwSlg 6250 A/1964, , VwSlg 4462 F/1972, 2072/71, jedoch im Hinblick auf § 25 FinStrG).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0712/79 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002495.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58701