Suchen Hilfe
VwGH 13.10.1958, 2484/56

VwGH 13.10.1958, 2484/56

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §19 Abs2 Z2;
EStG 1953 §51 Abs3;
RS 1
Es bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde nach der ganzen Sachlage von einer Überprüfung der Reisespesenverrechnung des Dienstnehmers abgesehen hat, da es sich im vorliegenden Fall ja um die Versteuerung von lohnsteuerpflichtigen Umsatzprovisionen iSd § 19 Abs 1 Z 1 EStG 1953, nicht aber um die Prüfung steuerfreier Reisespesen gemäß § 19 Abs 2 EStG 1953 handelte. Die Reisespesenverrechnung des Arbeitnehmers stellte daher in Wahrheit eine Verrechnung von Werbungskosten dar, welche ein Lohnsteuerpflichtiger nur dadurch geltend machen kann, daß er gemäß § 51 Abs 3 EStG 1953 deren Eintragung auf der Lohnsteuerkarte begehrt.

*

E , 2484/56 #1
Normen
BAO §115 Abs4;
VwRallg;
RS 2
Eine Lohnsteuernachforderung für bereits abgelaufene Kalenderjahre verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ansonsten jede irrigerweise zu gering vorgenommene Lohnsteuerberechnung unabänderlich wäre. *

E , 2484/56 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956002484.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58691