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VwGH 24.04.1980, 2482/77

VwGH 24.04.1980, 2482/77

Rechtssätze


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Normen
BAO §61;
BAO §73;
RS 1
Ausführungen dahingehend, daß durch die Eintragung in der Spalte "Ort der Leitung des Unternehmens" der USt-Erklärung eine Verlegung des Ortes der Leitung des Unternehmens NICHT erblickt werden kann.
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 2
Ausführungen zum Begriff der "allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung" und zur Frage, ob eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit vorliegt (verneint, wenn die Unterrichtserteilung nicht in gemeinschaftsbezogener Weise erfolgt).
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
RS 3
Ausführungen zum Begriff des "Lehrbeauftragten" (hochschulrechtlicher Begriffsinhalt ist maßgebend).
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
RS 4
Die Erteilung von Klavierunterrricht ist keine künstlerische Tätigkeit iSd § 6 Z 11 UStG 1972.
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 5
Unter einer Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG 1972 ist ein schulähnlicher Betrieb zu verstehen, der über die organisatorischen Voraussetzungen (wie Schulräume, das erforderliche Personal nach der Art eines Lehrkörpers, ein Sekretariat, eine über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot) verfügt, um laufend gegenüber einer größeren Zahl von Interessenten eine Tätigkeit iSd § 6 Z 11 UStG 1972 auszuüben (Literaturhinweis).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0559/75 E VwSlg 4968 F/1976 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5479 F/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002482.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-58689