VwGH 14.09.1978, 2474/76
VwGH 14.09.1978, 2474/76
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VStG §19; |
RS 1 | Als mildernde und erschwerende Umstände kommen im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht (§§ 263 und 264 StG) maßgebenden Umstände in Betracht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/06/02 2384/63 2 |
Norm | VStG §19; |
RS 2 | Aus der Vorschrift des § 19 VStG 1950 kann nicht abgeleitet werden, daß die Behörde verpflichtet wäre, die vom Beschuldigten selbst genannten Angaben über seine Vermögens- und Familienverhältnisse nachzuprüfen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0913/70 E RS 1 |
Norm | VStG §19; |
RS 3 | Bei der Strafbemessung hat die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem UNRECHTSGEHALT und SCHULDGEHALT der Tat angemessene Strafe festzusetzen (Mit ausführlicher Begründung und Hinweis E , 1796/69, VwSlg 7766 A/1970). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0317/73 E RS 2 |
Normen | VStG §19; VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 4 | Bei der Strafbemessung kommt es auf objektive Kriterien an. Als Rechtsfrage stellt sich für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Hat die Behörde nicht dargetan, auf Grund welcher Erwägungen eine verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen angesehen wurde, welche Umstände als erschwerend und welche Umstände als mildernd beurteilt wurden inwieweit auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen wurde, dann hat sie durch eine dem § 60 AVG 1950 nicht entsprechende Begründung ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E , 317/73). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1306/76 E VwSlg 9142 A/1976 RS 1 |
Norm | VStG §19; |
RS 5 | Die Behörde kann zwar von unbedenklichen Angaben des Beschuldigten über seine Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse ausgehen, doch ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, eine von ihm selbst gemachte Angabe zu ändern (Wenn dies unter Angabe der Gründe geschah, hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976002474.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58682