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VwGH 24.06.1960, 2464/59

VwGH 24.06.1960, 2464/59

Rechtssätze


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Norm
EStG 1967 §6c Abs3 lita;
RS 1
Daraus, daß ein Wirtschaftsgut BEWERTUNGSRECHTLICH dem Betriebsvermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen ist, kann für die Beurteilung, ob es für die Belange der vorzeitigen Abschreibung als BEWEGLICHES oder UNBEWEGLICHES Gut zu gelten habe, nichts gewonnen werden.
Norm
EStG 1967 §6c Abs3 lita;
RS 2
Ein ZIEGELOFEN ist ein Bauwerk, das nach wirtschaftlichen Grundsätzen und nach der im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise als UNBEWEGLICHES Wirtschaftsgut angesehen werden muß.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2257 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002464.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-58672