VwGH 20.11.1959, 2464/57
VwGH 20.11.1959, 2464/57
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Einwendungen, die sich gegen die Ordungsmäßigkeit der Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung der Abgaben und gegen die Richtigkeit dieser Festsetzung wenden sind grundsätzlich in dem betreffenden Verfahren vorzubringen. Wenn die Abgabenpflichtig dies schuldhaft versäumt hat, ist keine Möglichkeit gegeben, das Versäumnis in einem Verfahren nach § 14 Abs 2 AbgEG nachzuholen (Hinweis E , 618/54, E , 2464/55, E , 1021/55 und E , 67/57). * E , 2464/57 #1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1957002464.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-58671