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VwGH 19.02.1979, 2463/78

VwGH 19.02.1979, 2463/78

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs5;
VwRallg;
RS 1
Unter "Reise" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die Fortbewegung über größere Entfernungen zu Fuß oder mit Beförderungsmittel zu verstehen. Für die steuerpflichtige Beurteilung der Frage, ob eine Reise in diesem Sinne vorliegt oder nicht, ist von einem örtlichen Naheverhältnis zwischen dem Betrieb und der Wohnung des Steuerpflichtigen auszugehen. Daraus folgt aber, daß einem Betriebsinhaber, der im örtlichen Nahebereich des Betriebes berufliche Verrichtungen durchführt, im allgemeinen kein Verpflegungsmehraufwand erwächst, insofern auch kein Bedürfnis für eine Vereinfachungsregelung besteht und die Bestimmung des § 4 Abs 5 EStG 1972 daher nicht anzuwenden ist (Hinweis , 1464/75, 2234/77).
Normen
EStG 1967 §4 Abs6;
EStG 1972 §4 Abs5;
RS 2
Eine Reise iSd § 4 Abs 6 EStG 1967 liegt nur dann vor, wenn sich der selbständig Erwerbstätige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernen muß. Fahrten zwischen Wohnort und einem Filialbetrieb (Entfernung 13 km), in dem sich der Steuerpflichtige ständig während eines Teiles der Woche aufhält, von dem er aber täglich in seinen Wohnort zurückkehrt, sind keine Reisen iSd § 4 Abs 6 EStG 1967.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0056/72 E VwSlg 4554 F/1973 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002463.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58669