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VwGH 31.03.1982, 2450/79

VwGH 31.03.1982, 2450/79

Rechtssätze


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Norm
AVG §73 Abs2;
RS 1
Mit dem Einlangen eines auf § 73 Abs 2 AVG gesetzten Begehrens bei der Oberbehörde ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf diese Behörde übergegangen. Die Vorinstanz hat damit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit verloren. Sie wird allerdings wieder zuständig, wenn der Devolutionsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig von der Oberbehörde abgewiesen wird. (Hinweis auf E vom , 1505/66, VwSlg 7072 A/1967, und E vom , 1588/67, VwSlg 7441 A/1968)
Normen
JagdG Tir 1969 §12 Abs3;
JagdGDV Tir 1969 Abschn4;
RS 2
Unter "Streitigkeiten" im Sinne des § 12 Abs 3 des Tiroler JG 1969 sind solche zu verstehen, die sich aus dem Verhältnis des Mitgliedes der Jagdgenossenschaft zur Jagdgenossenschaft oder zu einem anderen Mitglied der Jagdgenossenschaft ergeben und die dem Mitglied der Jagdgenossenschaft aus den jagdrechtlichen Vorschriften erfließenden Rechte - siehe z.B. § 12 Abs 2, § 25 Abs 4 JGH und Abschnitt IV der Verordnung zur Durchführung des Tiroler Jagdgesetzes 1969 - berühren. Dem Mitglied der Jagdgenossenschaft ist weder im § 12 noch in einer anderen Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 1169 ein Rechtsanspruch auf die Enthebung des Obmannes der Jaggenossenschaft eingeräumt, hinsichtlich dessen die Behörde über Antrag zu entscheiden hätte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10694 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1979002450.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-58654