VwGH 15.10.1952, 2449/50
VwGH 15.10.1952, 2449/50
Rechtssätze
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Norm | BAO §293; |
RS 1 | Auf die Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern und ähnlichen tatsächlichen Unrichtigkeiten hat der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch. |
Norm | BAO §293; |
RS 2 | Unter einem Rechenfehler wäre etwa eine unrichtige Zusammenzählung, Vervielfachung oder Unterschiedsberechnung, eine falsche Stellenwertbestimmung und dgl zu verstehen. |
Norm | BAO §293; |
RS 3 | Von einer "anderen offenbaren Unrichtigkeit" kann gesprochen werden, wenn der tatsächliche von gewollte Inhalt von der Erklärung abweicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1952:1950002449.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-58651