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VwGH 15.10.1952, 2449/50

VwGH 15.10.1952, 2449/50

Rechtssätze


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Norm
BAO §293;
RS 1
Auf die Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern und ähnlichen tatsächlichen Unrichtigkeiten hat der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch.
Norm
BAO §293;
RS 2
Unter einem Rechenfehler wäre etwa eine unrichtige Zusammenzählung, Vervielfachung oder Unterschiedsberechnung, eine falsche Stellenwertbestimmung und dgl zu verstehen.
Norm
BAO §293;
RS 3
Von einer "anderen offenbaren Unrichtigkeit" kann gesprochen werden, wenn der tatsächliche von gewollte Inhalt von der Erklärung abweicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002449.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58651