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VwGH 18.03.1959, 2444/58

VwGH 18.03.1959, 2444/58

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wenn ein Pachtvertrag zunächst auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird und sich dann jeweils um ein weiteres Jahr verlängern soll, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird, dann ist die Ermittlung des "Wertes" zu Gebührenbemessungszwecken mit dem 25-fachen Jahresbetrag gerechtfertigt. Daran kann der Einwand nichts ändern, daß die Parteien damit nur eine Rechtslage vereinbart hätten, die den Vorschriften der § 1114 ABGB und § 1115 ABGB entspricht. (Hinweis Auf E , Zl. 438/56, VwSlg 1473/F)
Norm
RS 2
Zum Pachtentgelt gehört auch die Übernahme von Leistungen, die dem Verpächter obliegen würden, die er aber auf den Pächter überwälzt (Hinweis E , 1682/54).
Normen
RS 3
Leistungen, die den Verpächter als Eigentümer der Liegenschaft treffen, die aber der Pächter vertraglich übernommen hat, stellen dann keinen Teil des Pachtentgeltes dar, wenn der Pächter diese unmittelbar an den Leistungsempfänger schuldet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1976 F/1959;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002444.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-58648