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VwGH 22.02.1979, 2435/76

VwGH 22.02.1979, 2435/76

Rechtssätze


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;
RS 1
Ein Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG ist nicht mit den Aufhebungsgründen gemäß § 42 Abs 2 leg cit gleichzusetzen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0455/76 E RS 2
Norm
GewO 1973 §1 Abs4;
RS 2
Eine Kundenwertung, die darin besteht, dass in Zeitungen durch Inserate eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit angeboten wird, ist bereits ex lege Ausübung des Gewerbes.
Normen
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Die Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist ein Ungehorsamsdelikt.
Norm
VStG §5 Abs2;
RS 4
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hier: im Zusammenhang mit §§ 36 Abs 3 und 34 Abs 1 ASVG).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1809/60 E VwSlg 5486 A/1961 RS 2 (Hier iZm § 1 Abs 4 (§ 366 Abs 1 Z 1) GewO 1973 Kundenwerbung durch Insertion)
Norm
VStG §5 Abs2;
RS 5
Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0143/72 E RS 6 (Hier iZm § 1 Abs 4 (§ 366 Abs 1 Z 1) GewO 1973 Kundenwerbung durch Insertion)
Normen
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
RS 6
Hätten einer Person bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit über das Bestehen erforderlicher Bewilligungen (hier: nach dem Fernmeldegesetz) zumindest Zweifel aufkommen müssen, dann liegt in der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen zumindest ein fahrlässiges Verhalten (Hinweis E , A 60/29, VwSlg 16071 A/1930).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1951/72 E VS VwSlg 8514 A/1973 RS 5 (Hier iZm § 1 Abs 4 (§ 366 Abs 1 Z 1) GewO 1973 Kundenwerbung durch Insertion)
Norm
VStG §5 Abs2;
RS 7
Jeder Gewerbetreibende hat (in strafrechtlicher Sicht) mit den seine Berufsausübung regelnden Vorschriften vertraut zu sein (hier: Baugewerbetreibender, baurechtliche Vorschriften)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1765/50 E VwSlg 2247 A/1951 RS 2 (Hier iZm § 1 Abs 4 (§ 366 Abs 1 Z 1) GewO 1973 Kundenwerbung durch Insertion)
Normen
VStG §44 lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 8
Ausführungen zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Strafbescheides.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0005/73 E RS 1
Normen
VStG §44 lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 9
Die Übertretung nach § 366 Abs 1 GewO ist hinreichend umschrieben, wenn der Tag der Tat, das zum Anbieten der Tätigkeit verwendete Medium (verschiedene Zeitungen) und der Inhalt der Inserate im Spruch des Straferkenntnisses angeführt wurden.
Norm
VStG §32 Abs2;
RS 10
Ein Rechtshilfeersuchen der Behörde erster Instanz an den Bürgermeister (als Organ der Gemeinde im Sinne des Art II Abs 2 Z 26 EGVG 1950) um Vernehmung des Beschuldigten stellt Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 dar.
Normen
VStG §27 Abs1;
VStG §28;
RS 11
Besteht die Tat in dem Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Zeitungen, handelt der Täter jedenfalls auch dort, wo die Zeitung verbreitet wird (Hinweis E 1428/74, erg. zu § 132 lit a GewO 1889).
Normen
VwGG §48 Abs2 lita;
VwGG §48 Abs2 Z2 impl;
RS 12
Das Kostenersatzbegehren für den VORLAGEAUFWAND war abzuweisen, weil dann, wenn eine Beschwerde vom VFGH gemäß Art 144 Abs 2 B-VG an den VwGH abgetreten wird, vom VfGH die von der belangten Behörde ihr vorgelegten Akten dem VwGH übermittelt werden und der VwGH diese Akten der belangten Behörde bloß zwecks Erstattung der Gegenschrift zur Verfügung stellt, die Vorlage der Akten seitens der belangten Behörde an den VwGH anläßlich der Überreichung der Gegenschrift nicht als Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 36 Abs 1 VwGG 1965 gewertet werden kann und demnach hiefür der belangten Behörde auch kein Ersatz des Vorlageaufwandes nach § 48 Abs 2 lit a leg cit gebührt. (Hinweis auf E vom , 1137/66)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1644/77 B RS 1 (hier: Nichtzuerkennung des Vorlageaufwandes, wenn die Verwaltungsakten unmittelbar vom VfGH übermittel wurden).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002435.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-58637