VwGH 05.10.1951, 2434/49
VwGH 05.10.1951, 2434/49
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Der Verlängerung einer an sich verlängerbaren Frist kann begrifflich nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen, eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden. * E , 2434/49 #1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1949002434.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-58634