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VwGH 05.10.1951, 2434/49

VwGH 05.10.1951, 2434/49

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Der Verlängerung einer an sich verlängerbaren Frist kann begrifflich nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen, eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden.

*

E , 2434/49 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1949002434.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-58634