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VwGH 27.06.1979, 2433/77

VwGH 27.06.1979, 2433/77

Rechtssätze


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Normen
Bebauungsplan Innsbruck Nr 51 at;
ROG Tir 1972 §23 Abs4;
ROG Tir 1972 §24 Abs2;
RS 1
Ausführungen zur Bebauungsänderungsplan Nr 51 at mit Aufbauplan (GR-Beschluß vom , Zl. VI-2555/2/1975) der Stadtgemeinde Innsbruck.
Normen
AVG §42;
BauRallg impl;
RS 2
§ 42 AVG gilt nur für jene Einwendungen die zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bestanden. Entstehen durch Änderung der Rechtslage (z. B.: Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes) neue Einwendungen für die Nachbarn, so gilt hinsichtlich dieser Einwendungen keine Präklusion. Es genügt durchaus, wenn die Behörde diese neue Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis bringt und eine Frist zur Stellungnahme einräumt. In dieser Frist können alle mit der Änderung der Rechtslage im Zusammenhang stehenden Einwendungen ohne Rücksicht auf die Präklusionsfolgen der seinerzeitigen Bauverhandlung geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002433.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-58633