VwGH 27.06.1979, 2433/77
VwGH 27.06.1979, 2433/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Bebauungsänderungsplan Nr 51 at mit Aufbauplan (GR-Beschluß vom , Zl. VI-2555/2/1975) der Stadtgemeinde Innsbruck. |
Normen | AVG §42; BauRallg impl; |
RS 2 | § 42 AVG gilt nur für jene Einwendungen die zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bestanden. Entstehen durch Änderung der Rechtslage (z. B.: Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes) neue Einwendungen für die Nachbarn, so gilt hinsichtlich dieser Einwendungen keine Präklusion. Es genügt durchaus, wenn die Behörde diese neue Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis bringt und eine Frist zur Stellungnahme einräumt. In dieser Frist können alle mit der Änderung der Rechtslage im Zusammenhang stehenden Einwendungen ohne Rücksicht auf die Präklusionsfolgen der seinerzeitigen Bauverhandlung geltend gemacht werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002433.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-58633