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VwGH 19.03.1980, 2426/79

VwGH 19.03.1980, 2426/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litc;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litd;
LuftfahrtG 1958 §33;
LuftfahrtG 1958 §34;
LVR 1967 §10 Abs5;
LVR 1967 §7 Abs5;
RS 1
Der Begriff der "nachgewiesenen Fähigkeiten" iSd §§ 7 Abs 5 und 10 Abs 5 LVR hat einen weiteren Inhalt als der Begriff der fachlichen Befähigung iSd § 34 LFG und umfaßt insbesondere auch die körperliche und geistige Tauglichkeit in Bezug auf die genannten Ausnahmebewilligungen.
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 2
Ansuchen oder Anmeldungen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen res iudicata zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahinlautet. (Eine Sachverhaltsänderung gibt jedoch der Behörde die Möglichkeit, durch eine neue Verfügung dieser Änderung Rechnung zu tragen.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0050/28 E VwSlg 15275 A/1928 RS 1
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 3
Wurde die Verleihung einer Gewerbekonzession mangels Verlässlichkeit des Konzessionswerbers verweigert, so steht der sachlichen Erledigung eines neuerlichen Konzessionsansuchens, welches sich vom früheren nur durch eine Änderung des Standorts als einer belanglosen Modifikation dessen unterscheidet, res iudicata entgegen (Hinweis E , 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E , 296/63).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1886/69 E RS 1
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 4
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, daß es für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2203/52 E VwSlg 2863 A/1953 RS 1
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 5
Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "rest iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0980/70 E VwSlg 8035 A/1971 RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des GA in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom , Zl. 37.254/6- I/5-1979, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Leitner, und des Vertreters der belangten Behörde, Rat Dr. RN, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer waren seit 1971 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt, teils auch vom Bundesminister für Verkehr als Berufungsbehörde, mehrere jeweils zeitlich befristete Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 5 der Luftverkehrsregeln erteilt worden. Zuletzt erteilte das Bundesamt für Zivilluftfahrt mit Bescheid vom eine solche Ausnahmebewilligung, und zwar für Kunstflugvorführungen und für Trainingsflüge über bestimmten Gebieten bis in Bodennähe, bei Vorführungsflügen anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen über bestimmten Gebieten bis auf 20 m über Grund. Die Bewilligung war bis befristet und wurde unter bestimmten Auflagen erteilt.

Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer "um Verlängerung der Tiefflugbewilligung im Kunstflug". Am wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Zivilluftfahrt niederschriftlich vernommen. Er änderte hiebei seinen Antrag vom dahin ab, daß ihm die Tiefflugbewilligung bis Ende 1976 bis auf 100 m über Grund erteilt werden möge.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom wurde über den Antrag des Beschwerdeführers "vom betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe im Kunstflug" dahin entschieden, daß der Antrag gemäß § 10 Abs. 5 Luftverkehrsregeln in der Fassung BGBl. Nr. 138/1976 abgewiesen wurde. Die Begründung dieses Bescheides erwähnt nur den Antrag des Beschwerdeführers vom , nicht aber dessen zu Protokoll gegebene Abänderung vom . Der flugärztliche Sachverständige habe ausgeführt, daß beim Beschwerdeführer trotz seines guten Allgemeinzustandes, bei dem seinem (damaligen) Alter von 64 Jahren entsprechenden Blutdruck und dem unauffälligen Herz- , Lungen- und Kreislaufbefund die Eignung für Kunstflüge bis in Bodennähe nicht mehr gegeben erscheine, denn es bestünde beim Beschwerdeführer eine Arteriosklerose, die eine gewisse Unelastizität des Gefäßsystems bedinge und klinisch meist nicht faßbar sei. Diese Abnützungserscheinungen am Gefäßapparat könnten vor allem bei gesteigerter g-Last zu einer entscheidenden Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führen. Es wäre noch eine Reihe medizinischer Teiluntersuchungen notwendig gewesen, diesen habe sich der Beschwerdeführer aber nicht unterzogen. Wenn also der Sachverständige auf Grund der vorliegenden Befunde zu dem Schluß komme, daß die notwendigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nicht vorhanden seien, bzw. daß diese Fähigkeiten nur durch ergänzende Befunde und Teilgutachten bescheinigt werden könnten, so dürfe sich die erkennende Behörde über die nunmehrigen Bedenken nicht hinwegsetzen. Es bleibe die durch die Abnützungserscheinungen am Gefäßsystem bedingte entscheidende Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei daher den besonderen Anforderungen im Tiefflug nicht mehr gewachsen.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom als verspätet zurückgewiesen.

Am ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt für Zivilluftfahrt "neuerlich um die Tieffluggenehmigung im Kunstflug bis Bodennähe 0 m". Mit Bescheid der angerufenen Behörde vom wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 mit der Begründung zurückgewiesen, daß keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien, die eine Abänderung des seinerzeitigen Bescheides vom gerechtfertigt hätten. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom keine Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, ihm unbefristet, jedoch unter der Bedingung der Gültigkeit eines Privatpilotenscheines, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe bis in Bodennähe bei Kunstflugvorführungen und Trainingsflügen zu bewilligen. In der Begründung dieses Antrages vertrat der Beschwerdeführer im wesentlichen die Rechtsansicht, solange er einen gültigen Privatpilotenschein habe - für dessen Gültigkeit nämlich seine körperliche und geistige Tauglichkeit fortwährend durch flugärztliche Gutachten nachzuweisen sei -, müsse ihm auch die begehrte Ausnahmebewilligung erteilt werden, ohne daß darüber noch medizinische Gutachten einzuholen seien. Er werde weder solche Gutachten vorlegen noch sonstige Beweise anbieten, weil dies rechtlich nicht notwendig sei. Ungeachtet dieses Standpunktes des Beschwerdeführers forderte ihn das Bundesamt für Zivilluftfahrt mit Note vom auf, in sieben Punkte aufgegliederte medizinische Befunde vorzulegen. Mit Schreiben vom lehnte der Beschwerdeführer die Vorlage solcher Befunde als rechtlich unerheblich ab.

Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer unbefristeten Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe im Kunstflug bis in Bodennähe gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung führte die Behörde aus, nach § 10 Abs. 5 der Luftverkehrsregeln müsse bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung gewährleistet sein, daß bei Ausübung der Berechtigung weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet würden. Der ablehnende Bescheid der Behörde vom habe sich vor allem auf ein Gutachten des flugärztlichen Sachverständigen gestützt. Die Behörde gab den wesentlichen Inhalt ihrer damaligen Begründung wieder, ebenso die zwischenweiligen Verwaltungsverfahren und kam zu dem Schluß, es habe sich in den maßgebenden Umständen nichts geändert, weshalb entschiedene Sache vorliege.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Identität der seinerzeitigen und der jetzigen Verwaltungssache. Damals habe er um eine auf ein Jahr befristete Ausnahmegenehmigung angesucht; jetzt aber um eine unbefristete. Im übrigen sei der menschliche Gesundheitszustand Änderungen unterworfen. Er beharre auch auf seiner Ansicht, außer der periodischen fliegerärztlichen Untersuchung habe er sich keinen anderen medizinischen Untersuchungen zu unterziehen.

Mit Bescheid vom gab der Bundesminister für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am lediglich um die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Ausnahmebewilligung angesucht, sei unrichtig. Vielmehr sei der damalige Antrag einfach auf Erteilung einer Tiefflugbewilligung im Kunstflug gerichtet gewesen. Eine zeitliche Beschränkung des damaligen Begehrens sei nicht ersichtlich. Daher stimme der damalige Antrag seinem wesentlichen Inhalt nach mit dem nunmehr vorliegenden Antrag überein. Die Sachlage sei insofern unverändert, als schon im seinerzeitigen Verfahren auf Grund des medizinischen Gutachtens die Eignung für Kunstflüge als nicht mehr gegeben angesehen wurde. An diesem maßgeblichen Sachverhalt habe sich nichts geändert; der Beschwerdeführer behaupte auch gar nicht, daß dies der Fall sei. Daher liege Gleichheit der damaligen und der jetzt zu entscheidenden Sache vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach mündlicher Verhandlung über die Beschwerde erwogen:

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den vorgeschriebenen Mindestflughöhen ist nach § 7 Abs. 5 der Luftverkehrsregeln unter anderem von den "nachgewiesenen Fähigkeiten" des Piloten abhängig, nach denen zu erwarten sein muß, daß durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden. Das gleiche gilt gemäß § 10 Abs. 5 LVR für Ausnahmebewilligungen für Kunstflüge über bestimmten Gebieten und in bestimmten Höhen über Grund.

Die vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde vertrete Rechtsauffassung, "das Gesetz" (richtig wohl: die Verordnung) "sehe keine über die zur Fliegertauglichkeit des Privatpiloten nötige medizinischen Qualifikationen" vor, läßt sich aus dem Inhalt der Luftverkehrsregeln, auch unter Bedachtnahme auf die §§ 30 Abs. 1 lit. c und d, 253 und 34 des Luftfahrtgesetzes nicht ableiten. Der Begriff der "nachgewiesenen Fähigkeiten" im Sinne der §§ 7 Abs. 5 und 10 Abs. 5 LVR hat einen weiteren Inhalt als der Begriff der fachlichen Befähigung im Sinne des § 34 LFG und umfaßt insbesondere auch die körperliche und geistige Tauglichkeit in bezug auf die genannten Ausnahmebewilligungen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt konnte daher, ohne seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit zu behaften, in seinem Bescheid vom auf die Frage der altersbedingten Abnützungserscheinungen beim Beschwerdeführer und die dadurch verursachte Möglichkeit, daß durch ungenügenden Orientierungssinn und ungenügendes Reaktionsvermögen sehr wohl Gefährdungen im Sinne des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 5 der Luftverkehrsregeln eintreten können, eingehen. Allein aus diesen Gründen wurde das damalige Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen.

Mag sich nun auch das Begehren des Beschwerdeführers vom in einigen Punkten von dem seinerzeit abgewiesenen Begehren unterscheiden, so ist doch nicht zu verkennen, daß hinsichtlich der flugmedizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers nicht nur vom Beschwerdeführer gar keine Änderung behauptet wird, vielmehr der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt vertritt, er müsse sich keinen medizinischen Befundaufnahmen unterziehen. War aber gerade die Frage der medizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers der wesentliche Grund für die Abweisung des seinerzeitigen Antrages des Beschwerdeführers, so vermögen allfällige Unterschiede zwischen dem seinerzeitigen und dem nunmehrigen Begehren des Beschwerdeführers in anderen Punkten den Einwand der entschiedenen Sache nicht zu entkräften.

So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Slg. Nr. 15276/A, ausgesprochen, die einmal verneinte persönliche Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes bleibe auch dann "entschiedene Sache", wenn das Gewerbe später in anderer Rechtsform (Einzelkaufmann statt offene Handelsgesellschaft) betrieben werden solle. Ähnlich hieß es im Erkenntnis vom , Zl. 1886/69, sei das Ansuchen um Konzession mangels Verläßlichkeit abgewiesen worden, so stünde einem späteren Ansuchen, die gleiche Konzession, aber am anderen Standort, zu erteilen, entschiedene Sache entgegen. Ganz allgemein gilt, daß Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 auch dann vorliegt, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 2863/A). Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der entschiedenen Sache ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hatte. (Vgl. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8035/A.)

Da nun aber der Beschwerdeführer eine Änderung der notwendigen medizinischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gar nicht behauptet, vielmehr sich ausdrücklich weigert, sich medizinischen Befundaufnahmen, wie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gewünscht, zu unterziehen, konnte diesbezüglich von unveränderter Sachlage ausgegangen werden, weshalb die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht rechtswidrig gehandelt haben, wenn sie entschiedene Sache annahmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a, b und d sowie 59 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

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Normen
AVG §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litc;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litd;
LuftfahrtG 1958 §33;
LuftfahrtG 1958 §34;
LVR 1967 §10 Abs5;
LVR 1967 §7 Abs5;
Sammlungsnummer
VwSlg 10073 A/1980
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002426.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-58626