VwGH 19.01.1955, 2418/54
VwGH 19.01.1955, 2418/54
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Leistungen, zu denen jemand kraft Familienrechtes verpflichtet ist, geben keinen Anspruch auf Abzug von der Bemessungsgrundlage nach § 24 ErbStG 1925. |
Normen | |
RS 2 | Umbauten, die ein Mieter auf der gemieteten Liegenschaft vornimmt, sind nicht schlechthin verlorener Bauaufwand; sie können einen Teilwert haben. Dessen Höhe hängt ua von der Dauer und Kündbarkeit des Mietvertrages ab. Leistungen, zu denen jemand kraft Familienrechtes verpflichtet ist, geben keinen Anspruch auf Abzug von der Bemessungsgrundlage nach § 24 ErbStG. Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären. |
Norm | AbgO 1931 §100 |
RS 3 | Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 1091 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1954002418.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-58618