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VwGH 19.01.1955, 2418/54

VwGH 19.01.1955, 2418/54

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Leistungen, zu denen jemand kraft Familienrechtes verpflichtet ist, geben keinen Anspruch auf Abzug von der

Bemessungsgrundlage nach § 24 ErbStG 1925.
Normen
RS 2
Umbauten, die ein Mieter auf der gemieteten Liegenschaft vornimmt, sind nicht schlechthin verlorener Bauaufwand; sie können einen Teilwert haben. Dessen Höhe hängt ua von der Dauer und Kündbarkeit des Mietvertrages ab. Leistungen, zu denen jemand kraft Familienrechtes verpflichtet ist, geben keinen Anspruch auf Abzug von der Bemessungsgrundlage nach § 24 ErbStG. Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären.
Norm
AbgO 1931 §100
RS 3
Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1091 F/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002418.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-58618