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VwGH 28.09.1956, 2416/52

VwGH 28.09.1956, 2416/52

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Ein Fuhrpark einer Gemeinde, der nicht einem einzigen gemeindlichen Unternehmen allein dient und seine Leistungen auch gegenüber den Leistungsempfängern (den anderen Betrieben der Gemeinde) selbständig verrechnet, ist ein eigener Betrieb gewerblicher Art dieser Gemeinde und als solcher körperschaftsteuerpflichtig.

*

E , 2416/52 #1 VwSlg 1481 F/1956;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1481 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1952002416.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-58616