VwGH 27.05.1960, 2415/57
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GewStG §4 Abs1; |
RS 1 | Auch der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft ist als Mitunternehmer anzusehen, und seine Zahlungspflicht gemäß § 4 GewStG geht daher über seine handelsrechtliche Haftung hinaus, da er danach ohne betragliche Begrenzung als Gesamtschuldner und nicht bloß als Haftender zur Zahlung der Gewerbesteuer der Kommanditgesellschaft herangezogen werden kann (Hinweis E , 2144/57, VwSlg 1964 F/1959). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der EM in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VII - 12545/4 - 1957, betreffend Haftung für Gewerbesteuer für die Jahre 1954 bis 1957, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hermann Langer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid vom wurde die Beschwerdeführerin als Kommanditistin der Kommanditgesellschaft AM zur Haftung für Gewerbesteuerrückstände dieser Firma herangezogen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie führte darin aus, daß sie nach abgabenrechtlichen Grundsätzen nicht für diese Steuerschuld hafte, weil sie nicht als Unternehmer anzusehen sei, denn als Unternehmer gelte nur der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben werde. Bei einer Kommanditgesellschaft werde aber das Gewerbe für Rechnung der Gesellschaft und nicht für Rechnung der einzelnen Gesellschafter betrieben, weshalb nur die Gesellschaft als solche Unternehmer sei.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheide der Beschwerde keine Folge. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung damit, daß bei der Kommanditgesellschaft das Unternehmen auch für Rechnung des Kommanditisten betrieben werde, weshalb der Kommanditist gemäß § 4 Abs. 1 GewStG 1953 als Unternehmer zu gelten habe und gleich den anderen Mitunternehmern hinsichtlich der Gewerbesteuer Gesamtschuldner sei.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 GewStG 1953 gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, als Unternehmer. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner. Auch der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2144/57, ausführlich dargelegt hat, als Mitunternehmer anzusehen, und seine Zahlungspflicht gemäß § 4 GewStG 1953 geht daher über seine handelsrechtliche Haftung hinaus, da er danach ohne betragliche Begrenzung als Gesamtschuldner und nicht bloß als Haftender zur Zahlung der Gewerbesteuer der Kommanditgesellschaft herangezogen werden kann. (Auf Verlangen wird der Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, eine Ausfertigung des zitierten Erkenntnisses übermittelt.)
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GewStG §4 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1957002415.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58615