VwGH 14.09.1955, 2407/53
VwGH 14.09.1955, 2407/53
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §4 Abs1; |
RS 1 | In der ÜBERLASSUNG EINER SACHE durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ohne besonderes Entgelt kann auch die Entlohnung von Dienstleistungen erblickt werden. |
Norm | ErbStG §3 Abs1 Z2; |
RS 2 | Der Begriff der Schenkung setzt freigebiges Handeln voraus. Darin, daß ein Unternehmer seinem Vertreter einen Wagen unentgeltlich überläßt, ist keine Schenkung, sondern eine Art zusätzlicher Provision zu erblicken (Hiweis E , 490/53, VwSlg 1224 F/1955). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1226 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953002407.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58604