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VwGH 14.09.1955, 2407/53

VwGH 14.09.1955, 2407/53

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 1
In der ÜBERLASSUNG EINER SACHE durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ohne besonderes Entgelt kann auch die Entlohnung von Dienstleistungen erblickt werden.
Norm
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 2
Der Begriff der Schenkung setzt freigebiges Handeln voraus. Darin, daß ein Unternehmer seinem Vertreter einen Wagen unentgeltlich überläßt, ist keine Schenkung, sondern eine Art zusätzlicher Provision zu erblicken (Hiweis E , 490/53, VwSlg 1224 F/1955).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1226 F/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002407.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58604