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VwGH 24.04.1980, 2404/77

VwGH 24.04.1980, 2404/77

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Es hängt jeweils von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftgutes ab, ob dieses - als Anlagevermögen - dazu bestimmt ist, dauernd - also auf Nutzungsdauer oder ZUMINDEST DEN GRÖßEREN ZEITRAUM DERSELBEN - dem Betrieb zu dienen (Hinweis E , 2306/74, 204/75; VwSlg 4871 F/1975).
Norm
RS 2
Werden zum Betriebsvermögen eines Landwirtes gehörende Legehühner schon zu einem im Verhältnis zur Legefähigkeit sehr frühen Zeitpunkt verkauft, zu einem Zeitpunkt, in dem ihre Marktgängigkeit als "Junge frische Suppenhühner" gewährleistet ist, sind sie dem entlastungsfähigen Vorratsvermögen zuzuordnen. Ist dies nicht der Fall, gehören sie zum (nicht entlastungsfähigen) Anlagevermögen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1528/73 E VwSlg 4875 F/1975 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002404.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-58602