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VwGH 26.04.1977, 2395/76

VwGH 26.04.1977, 2395/76

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z4;
GebG 1957 §9 idF 1963/115;
RS 1
Ausführungen zur Frage der Stempelpflicht eines Schriftsatzes an das BM für Finanzen, worin der Zentralbehörde der Inhalt einer an eine FlDion gerichteten Aufsichtsbeschwerde

in Abgabeneinhebungssachen durchschriftlich zur Kenntnis gebracht wird.
Norm
RS 2
Für die Beurteilung der Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, ob mit dem Schriftstück an eine Behörde ein neues Tätigwerden der Behörde verursacht oder bezweckt wird oder ob der Einschreiter nur eine frühere Eingabe in Erinnerung bringen will.

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E , 2689/54 #2 VwSlg 1447 F/1956
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/06/15 2689/54 2
Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
RS 3
Eine Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG KANN auch einen Antrag enthalten.
Normen
RS 4
Es liegt im öffentlichen Interesse, daß der einzelne Steuerträger bei der Festsetzung der Abgabe nicht rechtswidrig behandelt wird. Allein das Vorliegen öffentlichen Interesses in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht schlechthin aus, denn das Vorliegen von Privatinteressen eines Einschreiters, deren Verfolgung die Eingabe zu dienen bestimmt ist, genügt für die Gebührenpflicht nach der streitigen Tarifpost selbst dann, wenn durch die Einbringung der Eingabe wissentlich oder unwissentlich öffentliche Interessen berührt werden (Hinweis E , 2134/61, VwSlg 2589 F/1962).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5122 F/1977;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002395.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-58595