VwGH 26.04.1977, 2395/76
VwGH 26.04.1977, 2395/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Frage der Stempelpflicht eines Schriftsatzes an das BM für Finanzen, worin der Zentralbehörde der Inhalt einer an eine FlDion gerichteten Aufsichtsbeschwerde in Abgabeneinhebungssachen durchschriftlich zur Kenntnis gebracht wird. |
Norm | GebG 1957 §14 TP6; |
RS 2 | Für die Beurteilung der Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, ob mit dem Schriftstück an eine Behörde ein neues Tätigwerden der Behörde verursacht oder bezweckt wird oder ob der Einschreiter nur eine frühere Eingabe in Erinnerung bringen will. * E , 2689/54 #2 VwSlg 1447 F/1956 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/06/15 2689/54 2 |
Norm | GebG 1957 §14 TP6 Abs1; |
RS 3 | Eine Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG KANN auch einen Antrag enthalten. |
Normen | |
RS 4 | Es liegt im öffentlichen Interesse, daß der einzelne Steuerträger bei der Festsetzung der Abgabe nicht rechtswidrig behandelt wird. Allein das Vorliegen öffentlichen Interesses in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht schlechthin aus, denn das Vorliegen von Privatinteressen eines Einschreiters, deren Verfolgung die Eingabe zu dienen bestimmt ist, genügt für die Gebührenpflicht nach der streitigen Tarifpost selbst dann, wenn durch die Einbringung der Eingabe wissentlich oder unwissentlich öffentliche Interessen berührt werden (Hinweis E , 2134/61, VwSlg 2589 F/1962). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5122 F/1977; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976002395.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-58595