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VwGH 15.03.1961, 2392/60

VwGH 15.03.1961, 2392/60

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Ausführungen zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke im Baugewerbe.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der KS KG, Bauunternehmen in P, gegen den Bescheid der Berufungskommission für Niederösterreich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI - 3396 - 1959, betreffend einheitliche Gewinnfeststellung und Gewerbesteuer 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der Ing. G. als Komplementär mit 55 %, Frau AS als Kommanditistin mit 45 % beteiligt sind. Die Gesellschaft betreibt ein Bauunternehmen und den Handel mit Baumaterial. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 1957 wies sie als Werbungs- und Repräsentationsspesen einen Betrag von S 79.831,-- aus. Auf Verlangen des Finanzamtes, diesen Aufwand aufzugliedern und näher zu erläutern, legte die Beschwerdefahrerin eine Kontoabschrift vor, aus der die Empfänger der Leistungen nur zu einem Teil hervorgingen. Vielfach war nur angegeben: "Geschenkpackung" oder "Rauchwaren" oder "Weinbrand" oder "Wild" oder "Beleg Meinl" usw. Eine Überprüfung dieser Kontoabschrift an Hand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Einkaufsbelege ergab, daß in der Mehrzahl der Fälle der Name des Geschenkempfängers nicht bekannt war oder z.B. bei Geschenken wie Uhren, goldenen Schmuckstücken mit Brillanten und ähnlichem aus Geschäftsrücksichten nicht bekanntgegeben wurde. Ein beträchtlicher Teil der Aufwendungen betraf die Bewirtung von Geschäftsfreunden im eigenen Haushalt der Gesellschafterin. Zu diesem Sachverhalt erklärte die beschwerdeführende Firma, daß derartige Aufwendungen im Baugewerbe üblich seien und im vorliegenden Umfang nicht in einem Mißverhältnis zu dem Umsatz von 10 Millionen Schilling stünden. Überdies seien erhebliche Beträge an "Provisionen" bereits über Privatkonto der Gesellschafter abgebucht worden. Das Finanzamt erkannte schätzungsweise einen Betrag von S 25.000,-- als Betriebsausgabe an, verweigerte aber dem Restbetrag unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 205 a AO und § 12 EStG die Abzugsfähigkeit.

Die Beschwerdeführerin legte gegen die einheitliche Gewinnfeststellung und die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages Berufung ein. Die einleitenden Besprechungen mit den maßgeblichen Persönlichkeiten der Industrie, mit Vertretern des Bundes und Landes, die notwendigen Verhandlungen während des Baues, Vorplanungen für die nächsten Jahre usw. seien immer wieder der Anlaß, "die Gastfreundlichkeit des Gesellschafters unter Beweis zu stellen, während die Gesellschafterin an den Besprechungen niemals als Konsumentin, sondern höchstens als Hausfrau" teilnehme. Es werde "anläßlich solcher Besprechungen die Stimmung so besser gestaltet". Mithin könne von Ausgaben für eigene Lebensführung im Sinne des § 12 EStG nicht die Rede sein. Der Betrag von S 79.832,-- enthalte auch die Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke im Betrage von rund S 28.000,-

-. Die Beschwerdeführerin sei bereit, diesen Betrag "zu Lasten ihres Privatkontos" anzuerkennen, weil sie aus beruflichen Gründen die Namen der Empfänger der Geschenke nicht nennen könne.

Die Berufungskommission wies die Berufung ab. Im Hinblick auf die Ausführungen der Berufung liege gegenständlich ein Aufwand vor, der zur Erhaltung eines persönlichen Kontaktes mit maßgebenden Auftraggebern diene, also durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Gesellschafter bedingt sei. Daß es sich bei den großzügigen Bewirtungen nicht um geschäftliche Besprechungen, um gesellschaftliche Veranstaltungen gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß die mit der Auftragsvergebung oder Kontrolle betrauten Beamten es wohl abgelehnt hätten, "sich bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten durch großzügige Bewirtungen in Stimmung setzen zu lassen". Aber auch bei den von der Beschwerdeführerin als Aufwendungen für Geschenke bezeichneten Ausgaben könne es sich im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzes nur um Geschenke an Personen handeln, die nicht mit der Vergebung und Durchführung von Bauaufträgen befaßt waren. In der Berufung seien nur allgemeine und beweislose Behauptungen vorgebracht worden, die eine Überprüfung, inwieweit ein betriebsbedingter Aufwand vorliege, nicht zugelassen hätten. Die Schätzung eines abzugsfähigen Betrags von S 25.000,-- sei im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin bei der Wahrheitsfindung nur mangelhaft mitgeholfen habe, großzügig.

Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde stützt sich hauptsächlich darauf, daß die strittigen Aufwendungen im Baugewerbe durchaus üblich seien und im gegebenen Ausmaß im Verhältnis zum Umsatz als klein bezeichnet werden müßten. Die belangte Behörde könnte auch aus dem Hinweis auf die Strafbarkeit der Annahme von Geschenken durch Beamte nichts für ihren Standpunkt gewinnen, "weil derlei, solange sich der Beamte nicht zu Parteilichkeiten verleiten lasse, nicht strafbar" sei. Abgesehen davon handle es sich aber überwiegend um Geschenke für Geschäftsfreunde und um die im Baugewerbe nicht zu umgehenden Bewirtungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin und nach der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoabschrift hat es sich bei den strittigen Ausgaben hauptsächlich um Aufwendungen für Geschenke und um Aufwendungen für Bewirtungen verschiedener Personen gehandelt. Die Ausgaben konnten zwar, wie der Kontoabschrift zu entnehmen ist, belegt werden, jedoch wurden die Empfänger der Geschenke zum größten Teil nicht genannt und sind auch über die Bewirtungen keine näheren Angaben gemacht worden. Das Finanzamt hat daher bei der Prüfung der Abzugsfähigkeit des Betrages von rund S 80.000,-- mit Recht sowohl die Bestimmungen des § 12 EStG als auch die des § 205 a AO herangezogen. Soweit es sich um die Bewirtung von Geschäftsfreunden und die damit verbundenen Auslagen für Getränke und Rauchwaren handelt, hat das Finanzamt offenbar angenommen, daß derartige Aufwendungen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Baugewerbe über das übliche Ausmaß von Repräsentationskosten hinausgehen und hat daher einen geschätzten Betrag von S 25.000,-- anerkannt. Da die belangte Behörde das Vorgehen des Finanzamtes gebilligt hat, sind diese Aufwendungen in der anerkannten Höhe einer weiteren Erörterung entzogen. Was aber die übrigen Aufwendungen anlangt, hat die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung des Finanzamtes, die Empfänger der Leistungen zu nennen, erklärt, daß sie aus geschäftlichen Gründen diesem Verlangen nicht entsprechen könnte. Sie hat also nicht behauptet, daß ihr ein unerfüllbarer Auftrag erteilt worden sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 928/F), sondern hat lediglich einen Grund ins Treffen geführt, der sie von der ihr nach § 171 AO obliegenden Auskunftspflicht nicht befreien konnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 1396/F und vom , Slg. Nr. 1557/F). Mithin war die belangte Behörde nach § 205 a AO berechtigt, den geltend gemachten Aufwendungen bei der Gewinnermittlung über die Abzugsfähigkeit zu versagen. An dieser Rechtslage vermochte weder der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Umfang ihres Betriebes noch der Hinweis auf die Höhe ihrer Steuerleistung bzw. der Einwand, die Annahme von Geschenken sei unter Umständen erlaubt, etwas zu ändern. Die vorliegende Beschwerde war vielmehr unbegründet und mußte nach § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002392.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58593