VwGH 01.06.1964, 2385/63
VwGH 01.06.1964, 2385/63
Rechtssatz
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Norm | BAO §303 Abs1 litb; |
RS 1 | Die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens ist u.a. nur möglich, wenn neue Tatsachen hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die für ein Rechtsgeschäft vorgesehene behördliche Genehmigung zwar unter einschränkenden Bedingungen erteilt wird, diese Einschränkung aber von der gebührenpflichtigen Partei selbst im Laufe des Gebührenverfahrens bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden. Dies gilt umsomehr, wenn der behördliche Genehmigungsbescheid vor der Zustellung des Gebührenbescheides dem Gebührenschuldner zugestellt wird. * E , 2385/63 #1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963002385.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58587