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VwGH 05.07.1982, 2382/80

VwGH 05.07.1982, 2382/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §68 Abs2 Z3;
RS 1
Zulagen an angestellte Bankkassiere wegen der ihnen durch Banküberfälle drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit stellen keine Gefahrenzulage iSd § 68 Abs 2 Z 3 EStG 1972 dar, weil die durch diese Zulagen abgegoltene Gefahr nicht, wie dies die zitierte Rechtsvorschrift erfordert, eine mit dem Beruf von im Dienstverhältnis stehenden Kassieren zwangsläufig verbundene, typische Berufsgefahr, sondern eine vom Tatbestand dieser Norm nicht umfaßte Allgemeingefahr darstellt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde der X-Genossenschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. Friedrich Wilheim, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 18/16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 185-II- 1979, betreffend Haftung für Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer am bei der beschwerdeführenden Partei (Beschwerdeführerin) durchgeführten Lohnsteuerprüfung für die Zeit vom bis wurde u. a. festgestellt, daß die Beschwerdeführerin an ihre Kassiere ausbezahlte und als "Erschwerniszulagen" bezeichnete Beträge lohnsteuerfrei belassen hatte. Gegen den hierauf vom Finanzamt erlassenen Haftungs- und Zahlungsbescheid berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, daß § 10 des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften eine Erschwernis- und Gefahrenzulage vorsehe und diese Erschwernis - vor allem die Gefährdung durch Banküberfälle - für ihre Kassiere permanent gegeben sei.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom die Berufung der Beschwerdeführerin ab und begründete ihre Entscheidung damit, daß einerseits eine außerordentliche Erschwernis bei der Tätigkeit der Kassiere nicht vorliege und andererseits eine Gefahrenzulage nur dann steuerfrei sein könne, wenn die Gefahr "grundsätzlich gegenständlicher Art" sei und die Arbeit überwiegend unter dieser gegenständlichen Gefahr geleistet werden müsse, was für einen Kassier ganz allgemein nicht zutreffe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1972 (EStG 1972) sind unter den gemäß Abs. 1 leg. cit. begünstigt zu besteuernden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

1.

....

2.

....

3.

infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

….

Während die belangte Behörde die auf Grund eines Kollektivvertrages den Kassieren der Beschwerdeführerin gewährten Lohnbestandteile im angefochtenen Bescheid nicht als Gefahrenzulagen gewertet hat, hält die Beschwerdeführerin diese Rechtsansicht deshalb für unrichtig, weil ihre Kassiere einer dauernden Gefährdung ihres Lebens bzw. ihrer Gesundheit durch Raubüberfälle ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die Rechtsmeinung der belangten Behörde, die gefährlichen Einwirkungen müßten "gegenständlicher Art" sein. Da Gefahren nicht nur von "Gegenständen", sondern auch von Personen drohen könnten, wie der Anstieg von Raubüberfällen auf Geldinstitute in Österreich beweise, könne man die Gefährdung bestimmter Berufsgruppen (gerade von Bankkassieren) durch Personen (Bankräuber) nicht übersehen. Im Jahre 1962 sei in ganz Österreich ein einziger Überfall zu verzeichnen gewesen, während im Jahre 1977 schon 79 Überfälle verübt worden seien. Die Beschwerdeführerin behauptet im übrigen nicht, daß die Tätigkeit ihrer Kassiere auch noch aus anderen Gründen gefährlich oder gesundheitsschädlich wäre.

Die belangte Behörde verweist indes in ihrer Gegenschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zutreffend darauf, daß die bei Raubüberfällen auftretende Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Personen nicht allein bei angestellten Kassieren, sondern für einen viel größeren Kreis von Menschen - die belangte Behörde nennt hier beispielsweise auch Tankstellenangestellte, Taxifahrer und Postboten - besteht. Einer derartigen Gefahr sind in der Tat - wenn auch in unterschiedlichem Grade - alle Personen ausgesetzt, denen die Manipulation mit Wertgegenständen, sei es beruflich, sei es in der privaten Lebenssphäre, obliegt. Somit handelt es sich bei der eben umschriebenen Gefährdung nicht, wie die Beschwerdeführerin rechtsirrig vermeint, um eine mit dem Beruf eines im Dienstverhältnis stehenden Kassiers zwangsläufig verbundene, typische Berufsgefahr, sondern um eine Allgemeingefahr, die vom Begünstigungstatbestand des § 68 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 nicht umfaßt ist.

Da sich sohin zeigt, daß der angefochtene Bescheid die ihm zur Last gelegte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht aufweist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, insbesondere auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1972 §68 Abs2 Z3;
Sammlungsnummer
VwSlg 5700 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002382.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-58583