VwGH 16.10.1957, 2381/56
VwGH 16.10.1957, 2381/56
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | |
Normen | |
RS 2 | Soweit Aufwendungen für die Wohnungsmiete mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen zusammenhängen, können sie nur dann als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von dem Privatanteil trennen läßt. * E , 2381/56 #2 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1956002381.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-58580