VwGH 22.11.1965, 2379/64
VwGH 22.11.1965, 2379/64
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Behörde hat nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die von den am Wachauer Volksfest teilnehmenden Ausstellern mit der veranstaltenden AG abgeschlossenen Vereinbarungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Hinblick auf die damit verbundenen Auflagen als sonstige Verträge angesehen und die von den Teilnehmern gezahlten "Platzmieten" nicht zur Gänze, sondern zu einem Anteil von 80 v. H. als gemäß § 4 Abs 1 Z 10 UStG steuerfrei behandelt hat. |
Norm | |
RS 2 | Hingegen ist bei den am Wachauerfest teilnehmenden Konsumationsbetrieben (Bier- und Kaffeeausschenken) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der wesentliche Vertragsinhalt in der Überlassung von Plätzen zur Verabreichung von Getränken und Essen zu erblicken. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3364 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002379.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-58577