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VwGH 22.11.1965, 2379/64

VwGH 22.11.1965, 2379/64

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Behörde hat nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die von den am Wachauer Volksfest teilnehmenden Ausstellern mit der veranstaltenden AG abgeschlossenen Vereinbarungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Hinblick auf die damit verbundenen Auflagen als sonstige Verträge angesehen und die von den Teilnehmern gezahlten "Platzmieten" nicht zur Gänze, sondern zu einem Anteil von 80 v. H. als gemäß § 4 Abs 1 Z 10 UStG steuerfrei behandelt hat.
Norm
RS 2
Hingegen ist bei den am Wachauerfest teilnehmenden Konsumationsbetrieben (Bier- und Kaffeeausschenken) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der wesentliche Vertragsinhalt in der Überlassung von Plätzen zur Verabreichung von Getränken und Essen zu erblicken.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3364 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002379.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-58577