VwGH 21.02.1956, 2379/54
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauRallg; VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; |
RS 1 | Eine Ersatzvornahme (zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages) ist in dem Zeitpunkt als beendet anzusehen, in dem die Arbeiten (einschließlich der Abräumung der Baustelle) abgeschlossen worden sind. Daher ist der Zeitpunkt der rechnungsmäßigen Feststellung des Betrages nicht entscheidend. Wer nach diesem Zeitpunkt Eigentümer wird, kann nicht mehr als Personalschuldner für die Ersatzvornahmekosten herangezogen werden. |
Normen | BauRallg; VVG §4 Abs1; |
RS 2 | Auch die Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen, sind als noch zur Ersatzvornahme gehörig anzusehen. |
Norm | VVG §11 Abs1; |
RS 3 | Der Kostenbescheid nach § 11 Abs 1 ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Begründung einer individuell bestimmten Geldleistungsverpflichtung enthält. |
Normen | |
RS 4 | Ein Berufungsbescheid, dessen Inhalt der Aufrechterhaltung einer Kostenvorschreibung ist und der in seinem Spruch die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten auch dem Umfang nach mittelbar aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernimmt, muss die richtige ziffernmäßige Höhe der zur Zeit der behördlichen Willensbildung noch ausstehenden Forderung ausweisen. |
Normen | BauRallg; VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; |
RS 5 | Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom Slg 3390 A/1954 (auf Grund des Beschlusses eines verstärkten Senates vom , Slg Anh 66 /A) seine Rechtsansicht, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme nur denjenigen treffe, der im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft gewesen war, damit begründet, dass die Kosten gem § 11 Abs 1 VVG den Verpflichteten treffen und als solcher nur in Betracht kommen kann, wer im Zeitpunkt der Durchführung Eigentümer der Liegenschaft gewesen war; die Verpflichtungen des Hauseigentümers aus der Bauordnung und den auf diese gestützten Verfügungen der Baubehörde hafteten zwar auf der Liegenschaft, doch könne das Gleiche nicht mehr zutreffen, wenn die Verpflichtung zu einer Geldschuld gewandelt worden sei. Aus diesen Erwägungen darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der Zeitpunkt der rechnungsmäßigen Feststellung des Betrages der entscheidende sei. Vielmehr ist der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen wurden, derjenige, in dem die unmittelbar auf die Liegenschaft bezughabende Verpflichtung zu einer tatsächlichen Leistung unwiderruflich ihr Ende gefunden hat, weil diese Leistung zur Gänze im Wege der Ersatzvornahme erbracht worden ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Werner als Vorsitzenden und die Räte Dr. Kaniak, Dr. Hrdlitzka, Penzinger und Dr. Lehne als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Hezina als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. HS in A, der LR in B und der HA in C, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom , Zl. M.Abt. 64 - 2175/54, betreffend Vollstreckungskosten, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. HS, und des Vertreters der belangten Behörde, Senatsrat Dr. HK, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit in diesem die Kostenvorschreibung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer aufrecht erhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Sachverhaltsdarstellung des in der gleichen Verwaltungssache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2584/52, ist folgendes zu entnehmen:
Der Wiener Magistrat Abt. 36 hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom19. Mai 1949 den Eigentümern des Hauses Wien V, X-Straße 14, "Frau LR und Mitbesitzer z.H. des Hausverwalters Herrn KG" gemäß § 4 lit. a des Landesgesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 20/1947, und § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien den Auftrag erteilt, unverzüglich die lockeren Ziegel von den Rauchfangkörpern abzutragen, die Decken im obersten Geschoß freizulegen, zu untersuchen und hierüber den Befund vorzulegen sowie die Dachdeckung und die Dach- und Bodenrinnen instandzusetzen. Mit dem weiteren Bescheid vom wurden die Hauseigentümer beauftragt, das schadhafte Kaminkopfmauerwerk instandsetzen zu lassen. Wegen Säumigkeit der verpflichteten Hauseigentümer kam es in weiterer Folge zur Androhung der Ersatzausführung unter Setzung einer Nachfrist (Bescheid der M.Abt. 64 vom ) und sodann zur Anordnung der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (Bescheid der M.Abt. 64 vom ). Die bei der Ersatzvornahme aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 31.228.48 wurden den heutigen Beschwerdeführern zur Zahlung unter Berufung auf § 11 Abs. 1 VVG und § 76 AVG vorgeschrieben (Bescheid der M.Abt. 25 vom ). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Unkostenbeitrages in der Höhe von 1 1/2 % der ermittelten Kosten verpflichtet. Der Spruch des Bescheides enthielt des weiteren den Zusatz, daß bei nicht fristgerechter Einzahlung vom Fälligkeitstag an 4 % Verzugszinsen in Anrechnung gebracht werden. Der dagegen eingebrachten Berufung hat die Wiener Landesregierung mit Beschluß vom keine Folge gegeben. Hievon wurden die Beschwerdeführer mit der als Berufungsbescheid bezeichneten Erledigung der Wiener Landesregierung vom in Kenntnis gesetzt. Dieser Bescheid wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , soweit er gegenüber dem Erstbeschwerdeführer Dr. HS ergangen war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entschidungsgründen wurde zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 3390 A, Bezug genommen, in dem die Rechtsansicht ausgesprochen ist, daß dem Eigentümer eines Hauses die Kosten der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 11 VVG nicht auferlegt werden können, wenn er zur Zeit der Durchführung der Ersatzvornahme noch nicht Eigentümer des Hauses gewesen ist. Die Akten des Verwaltungsverfahrens gäben weder darüber Aufschluß, wann der Erstbeschwerdeführer das Eigentum an den 4/9 Anteilen des Hauses erworben habe, noch lasse sich aus ihnen entnehmen, wann die aufgetragenen Arbeiten durch die von der Vollstreckungsbehörde beauftragten Gewerbetreibenden der Vollstreckungsverfügung vom gemäß durchgeführt worden seien. Der Sachverhalt sei daher in diesem Punkte ergänzungsbedürftig geblieben. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen, es sei inhaltlich rechtswidrig gewesen, sie als Miteigentümer zur ungeteilten Hand haftbar zu machen, schloß sich der Gerichtshof nicht an; er hielt daran fest, daß Miteigentümer zur ungeteilten Hand für die Kosten der Vollstreckung haften. Dagegen stellte der Gerichtshof fest, es sei unzulässig, die Gesamtkosten zur Zahlung vorzuschreiben, wenn ein Teilbetrag bereits bezahlt worden sei. Die Nichtbeachtung einer erfolgten Teilzahlung wurde als inhaltliche Rechtswidrigkeit qualifiziert. Ferner wurde auch die Unzulässigkeit der Heranziehung der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Unkostenbeitrages und zur Entrichtung von Verzugszinsen festgestellt.
Nach dem Ergehen dieses Erkenntnisses holte die belangte Behörde eine Äußerung der Magistratsabteilung 25 ein, die dahin lautete, daß nach der Kartei dieser Dienststelle als Arbeitsbeginn der und als Arbeitsende der ausgewiesen sei. In ihrer Sitzung vom änderte daraufhin die Wiener Landeiregierung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 VVG den erstinstanzlichen Bescheid in dem Sinne ab, daß die Verpflichtung zum Kostenersatz ausschließlich auf die Bestimmungen des § 11 VVG gegründet, der zum Ersatz vorgeschriebene Betrag auf S 13.731.60 herabgesetzt und der Ausspruch über die Entrichtung eines Unkostenbeitrages und von Verzugszinsen fallen gelassen wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Beschlusses ergangenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien Abt. 64 vom wird folgendes ausgeführt: Da seit der Erlaasung des ersten Berufungsbescheides von den Eigentümern 17.496.88 S bezahlt wurden, verbleiben von den Gesamtkosten der Ersatzvornahme von S 31.228.48 nur mehr S 13.731.60. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegenüber dem Beschwerdeführer Dr. HS habe der Verwaltungsgerichtshof darin erblickt, daß der Verwaltungsakt keinerlei Auskunft darüber gegeben habe, in welchem Zeitpunkt dieser Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft geworden sei. Diese Frage sei deswegen von Bedeutung, weil nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen Personen zu den Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen werden könnten, die während der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Die in dieser Hinsicht durchgeführten ergänzenden Ermittlungen hätten ergeben, daß der baupolizeiliche Auftrag, der später im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt worden sei, am ergangen und daß die Ersatzvornahme am vollendet worden sei. Nach der Grundbuchserhebung sei das Eigentumsrecht für Dr. HS am einverleibt worden. Infolgedessen sei der Genannte bereits in einem Zeitpunkt Teileigentümer geworden, in dem die Ersatzvornahme noch im Zuge gewesen sei. Es treffe daher auch ihn die Verpflichtung zur Entrichtung der Kosten der Ersatzvornahme in dem noch offenen Betrag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer rügt die Feststellung, daß die Ersatzvornahme noch im Zuge war, als er das Teileigentum an der Liegenschaft erlangte, als unrichtig; er macht ferner geltend, daß ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, zu dieser Sachverhaltsannahme Stellung zu nehmen. Die Mitteilung der Mag.Abt. 25 über den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sei unrichtig, weil sich aus in den Händen des Erstbeschwerdeführers befindlichen Rechnungen eindeutig ergebe, daß die Ersatzvornahme im November und Dezember 1950, weiters im Jänner und bis zum durchgeführt und nach der zuletzt gelegten Rechnung vom spätestens an diesem Tage beendet worden sei. Auch sei die Mitteilung der Mag.Abt. 25 deshalb unrichtig, weil nach den Feststellungen des Beschwerdeführers für ihre Abfassung die Rechtsmeinung maßgeblich gewesen sei, das Arbeitsende trete erst ein, wenn ein Zahlungsbefehl an den Verpflichteten erlassen werde. Die Unhaltbarkeit dieser Rechtsauffassung - so wird in der Beschwerde weiter ausgeführt - ergebe sich, wenn man bedenke, daß damit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 3390 A, illusorisch gemacht würde, weil es dann nicht auf das tatsächliche Ende der Arbeiten, sondern auf den Tag der Erlassung des Bescheides über den Kostenersatz ankäme. Nun wurde im angefochtenen Bescheid, wie bereits angeführt, als erwiesen angenommen, die Ersatzvornahme sei am vollendet worden. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift hiezu näheres ausgeführt: Aus dem Erkenntnis vom müßte sich eine Reihe schwieriger Rechtsfragen ergeben. Es sei zu klären, wann eine Ersatzvornahme beginne und wann sie beendet sei. Hier werde zu prüfen sein, ob die Ersatzvornahme mit der Androhung, mit der Anordnung oder mit der Baustelleneinrichtung beginne. Ferner werde zu entscheiden sein, ob das Ende der Ersatzvornahme mit dem Ende der Arbeiten, mit der Abräumung der Baustelle, mit der Legung der Schlußrechnung oder mit dem Abschluß der Nachprüfung festzulegen sei. Diese letztere Auffassung vertrete die belangte Behörde. Erst wenn sich die Vollstreckungsbehörde von der Richtigkeit der Rechnung überzeugt habe, sei sie in der Lage, die Kosten dem Eigentümer vorzuschreiben, ohne Gefahr laufen zu müssen, daß der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgehoben werde. Prüfe man nun unter diesem Gesichtspunkt den vorliegenden Beschwerdefall, so ergebe sich, daß die Schlußrechnung, nämlich die des Generalunternehmens Fa. B & E Ges.m.b.H. erst am gelegt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erstbeschwerdeführer unbestrittenermaßen Miteigentümer der Liegenschaft gewesen Bringt man nun diese Ausführungen der Gegenschrift in Verbindung mit der unzulänglichen Begründung des angefochtenen Bescheides, so ergibt sich, daß die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen ist, es sei für die Beendigung der Ersatzvornahme derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Prüfung der Rechnung durch die belangte Behörde abgeschlossen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3390 A, seine Rechtsansicht, daß eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme nur denjenigen treffe, der im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft gewesen war, damit begründet, daß die Kosten der Vollstreckung gemäß § 11 Abs. 1 VVG den Verpflichteten treffen und daß als Verpflichteter nur in Betracht kommen kann, wer im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft gewesen war. Für diese Rechtsansicht war unter anderem die Erwägung maßgebend, daß die Verpflichtungen des Hauseigentümers aus der Bauordnung und den auf diese gestützten Verfügungen der Baubehörde zwar auf der Liegenschaft haften, daß aber das gleiche nicht mehr zutreffen könne, wenn die Verpflichtung nicht mehr unmittelbar auf die Liegenschaft Bezug habe, sondern zu einer Geldschuld gewandelt worden sei. Von da an habe der Eigentumswechsel rechtliche Bedeutung; wer nach diesem Zeitpunkt Eigentümer werde, sei nicht mehr kostenpflichtig. Aus diesen Erwägungen darf jedoch nicht geschlossen werden, daß der Zeitpunkt der rechnungsmäßigen Feststellung des Betrages der entscheidende sei. Wenn auch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , Zl. 2584/52 ausgeführt hat, der Kostenbescheid nach § 11 Abs. 1 ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der die Begründung einer individuell bestimmten Geldleistungsverpflichtung enthält, so ist doch der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen wurden, derjenige, in dem die unmittelbar auf die Liegenschaft bezughabende Verpflichtung zu einer tatsächlichen Leistung eben deshalb unwiderruflich ihr Ende gefunden hat, weil diese Leistung zur Gänze im Wege der Ersatzvornahme erbracht worden ist. Doch werden wie die zur Vorbereitung der Ersatzvornahme erforderlichen Arbeiten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 2659 A) auch die Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen, als noch zur Ersatzvornahme gehörig anzuerkennen sein. Der maßgebliche Zeitpunkt wird demnach jener sein müssen, in dem die Arbeiten abgeschlossen werden, und zwar einschließlich der Arbeiten zur Abräumung der Baustelle. Wer nach diesem Zeitpunkt Eigentümer wird, kann nicht mehr als Personalschuldner für die Ersatzvornahmekosten herangezogen werden. Für den vorliegenden Fall ergibt es sich demnach, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auffassung, es müsse hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung der Ersatzvornahme auf den Zeitpunkt der Rechnungsüberprüfung durch die Behörde ankemmen - diese Ansicht kam deutlich erst in der Gegenschrift zum Ausdruck -
rechtswidrig ist. Dem Wesen der Sache würde es nicht gerecht, wenn eine Person, die das Eigentum erst nach dem vollständigen Abschluß der Arbeiten, aber vor der Rechnungslegung erworben hat und somit im Falle entgeltlichen Erwerbes schon die in ihrem Wert erhöhte Liegenschaft zu bezahlen hatte, überdies als Personalschuldner zur Zahlung der Ersatzvornahmekosten herangezogen werden könnte. Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit er gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ergangen ist, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG aufgehoben werden mußte.
Der Beschwerdeführer ist aber auch im Recht, wenn er Verletzung des Parteiengehörs geltend macht. Da einerseits der Kostenbescheid gemäß § 11 VVG als verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen ist, auf den das AVG anzuwenden ist (Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3303/A), andererseits der Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten ein Sachverhaltselement für die Kostenentscheidung darstellt, wäre das diesbezügliche Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer vorzuhalten gewesen.
Insoferne die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid als Personalschuldnerinnen belangt wurden, liegt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Dies ergibt sich aus der hinsichtlich der Höhe des aushaftenden Betrages schon in dem Vorerkenntnis in gleicher Sache geäußerten Rechtsauffassung. Die Beschwerdeführerinnen machen nämlich geltend, daß sie noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine weitere Rate bezahlt hätten. Die belangte Behörde bestreitet dies nicht, stellt aber die Frage, ob die Beschwerdeführer wirklich der Meinung seien, die Stadt Wien würde - gestützt auf den Wortlaut der Entscheidung - von ihnen mehr fordern, als ihr selbst an Kosten erwachsen sei. Derartige Veränderungen in offenen Beträgen können eintreten, ohne daß die Behörde eine rechtzeitige Richtigstellung vornehmen könne. Wenn man wirklich den formellen Standpunkt vertreten wollte, ein Bescheid entspreche nur dann dem Gesetz, wenn er genau jenen Betrag als erstattungspflichtig ausweise, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides noch offen sei, dann könnte schon die Bezahlung eines Geldbetrages die Richtigkeit des im Bescheid angeführten Betrages und damit dessen Gesetzmäßigkeit zunichte machen. Aus diesen Gründen beantragt die belangte Behörde, der Verwaltungsgerichtshof möge seine Rechtsprechung in dieser Frage überprüfen. Sie erklärt sich ihrerseits bereit, die verbindliche Zusage abzugeben, daß von den Liegenschaftseigentümern nicht mehr an Kosten begehrt werde, als ihr selbst an Auslagen erwachsen sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht in der Lage, von seinem in dem vorhergegangenen Erkenntnis in gleicher Sache eingenommenen Standpunkt, der auf seiner Rechtsprechung über das Wesen des Kostenbescheides nach § 11 VVG beruht, abzugehen. Er ist nach wie vor der Auffassung, daß eine Berufungsbehörde, die über ein Rechtsmittel gegen einen Kostenbescheid abzusprechen, hat, sich im Zeitpunkt ihrer Willensbildung - in diesem Zusammenhang muß es auf diesen Zeitpunkt, nicht aber auf den der Zustellung ankommen - Gewißheit darüber verschaffen muß, in welcher Höhe die Forderung noch besteht. Die Höhe des ursprünglich geschuldeten Betrages hat ersichtlich zu bleiben, doch soll gleichzeitig zum Ausdruck kommen, in welcher Höhe der Betrag noch aussteht. Die belangte Behörde ist gewiß im Recht, wenn sie erklärt, man könne der Verwaltung nicht zumuten, sie würde höhere Kosten eintreiben als die tatsächlich aufgelaufenen. Doch ändert dies nichts daran, daß ein Berufungsbescheid, dessen Inhalt die Aufrechterhaltung einer Kostenvorschreibung ist und der in seinem Spruch die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten auch dem Umfang nach mittelbar aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernimmt, die richtige ziffernmäßige Höhe der zur Zeit der behördlichen Willensbildung noch ausstehenden Forderung ausweisen muß. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Erhebungen in dieser Frage unterlassen. Aus dem angeführten Grund ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid, soweit er gegen die Beschwerdeführerinnen ergangen ist, im Hinblick auf diese Unterlassung in der Sachverhaltsermittlung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 aufzuheben war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 3983 A/1956 |
Schlagworte | Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954002379.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-58576