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VwGH 18.05.1977, 2378/76

VwGH 18.05.1977, 2378/76

Rechtssätze


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Norm
GSpG 1962 §50 Abs1 Z1;
RS 1
Bestrafung wegen Betriebes eines "Optischen Kugelkarussels".
Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 2
Der VwGH ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Hinweis auf E vom , Zl. 0819/49, VwSlg. 1339 A/1950)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 6
Norm
AVG §52;
RS 3
Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Hinweis E , 76/51, VwSlg 2453 A/1952 und E , 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1946/57 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002378.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-58574