VwGH 02.10.1959, 2376/58
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Kosten einer Jagd und Kosten der Einladung von Geschäftsfreunden als Jagdgäste sind keine Betriebsausgaben eines Gewerbebetriebes. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Administrationsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI - 2635 - 1958, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1956 des mitbeteiligten AK in W, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, der die gewerbliche Herstellung von Neon-Anlagen und Neon-Buchstabenschildern betreibt, wies in seinem Jahresabschluß für 1956 u.a. auch "Werbekosten jagdlicher Art" im Betrage von S 22.489,-- als Betriebsausgaben aus, welche das Finanzamt bei der Veranlagung unter Hinweis auf § 12 EStG nicht als absetzungsfähig anerkannte.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung, in welcher er ausführte, daß er bloß etwa ein Drittel der mit dem jährlichen Jagdbetriebe verbundenen Ausgaben als Betriebskosten angerechnet habe. Dieser Anteil mache lediglich rund 0,79 % des erzielten Umsatzes bzw. rund 6,8 % des Reingewinnes aus. Der Mitbeteiligte sei in Jagdkreisen sehr bekannt und nehme als Mitglied der österreichischen Nationalmannschaft an allen in- und ausländischen Wurftaubenmeisterschaften teil. Die in Jagdkreisen angebahnten geschäftlichen Beziehungen seien durch die Einladungen in das Jagdrevier weitgehend gefördert worden; so habe er im Jahre 1956 mit Jagdgästen Geschäfte getätigt, die einen Umsatz von S 717.000,-- erbracht hätten. Wenn der Mitbeteiligte diesen Umsatz durch Handelsvertreter hätte hereinbringen müssen, hätte er hiefür weitaus höhere Beträge ausgeben müssen, ganz abgesehen davon, daß ein im Kreise der Jagdgäste geschaffener Kundenstock weit anhänglicher sei als durch Vertreter geworbene Kunden.
Die belangte Behörde gab der Berufung des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Sie begründet ihre Entscheidung damit, daß jeder Unternehmer für seinen Betrieb werben müsse, wobei ihm die Art der Werbung überlassen bleibe. Auch eine Werbung in der Form einer Jagdeinladung sei daher als Betriebsausgabe anzusehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Präsident der Finanzlandesdirektion gemäß § 23 AbgRG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Gemäß § 12 Z. 1 EStG dürfen unbeschadet der Vorschrift des § 10 EStG Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrage der Einkünfte abgezogen werden.
Solche Aufwendungen will also der Gesetzgeber grundsätzlich als Aufwand der persönlichen Lebensführung betrachtet und als solchen von der Behandlung als Geschäfts- oder Berufsaufwand ausgeschlossen wissen. Es handelt sich dabei vornehmlich um den typischen Repräsentationsaufwand, der nicht ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erfolgt, sondern gleichzeitig mit der privaten Lebenshaltung zusammenhängt. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß die Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die über ein höheres Einkommen verfügen, auch ohne Rücksicht auf berufliche Interessen einen gewissen geselligen Verkehr in und außer Haus pflegen. Auch ist es naheliegend, daß die meisten dabei den geselligen Verkehr gerade mit jenen Kreisen pflegen werden, denen sie vermöge ihres Berufes nahestehen und von denen sie sich unter Umständen auch eine gewisse berufliche Förderung versprechen. Es ist dies eine allgemeine, im gesellschaftlichen Leben zu beobachtende Erscheinung, die keineswegs bloß auf Gewerbetreibende beschränkt ist, sondern auch bei Angehörigen der freien Berufe und bei Dienstnehmern in gehobener Stellung anzutreffen ist. Würde man allen diesen durch die Pflege geselligen Verkehrs entstandenen Aufwand steuerlich als abzugsfähig anerkennen, so würde man damit zugleich einen Großteil des privaten Lebensaufwandes steuerlich begünstigen, was mit den Grundsätzen des geltenden Einkommensteuerrechts unvereinbar wäre.
Dies muß insbesondere für Aufwendungen gelten, die, wie die Kosten für eine (nicht gewerblich ausgeübte) Jagd, schon für sich allein das Merkmal eines beträchtlichen Luxusaufwandes an sich tragen und somit typische Repräsentationsaufwendungen darstellen, d. h. Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mitbeteiligte in einem bestimmten Jagdgebiet den Abschuß des Wildes seinen Gästen überläßt und selbst dort Wild nicht abschießt, weil unter den gegebenen Umständen die bloße Tatsache der Einladung von Jagdgästen genügt, um die betreffenden Ausgaben zu Repräsentationsaufwendungen zu machen, ohne daß es hiezu notwendig wäre, daß sich auch der Gastgeber selbst an dem Abschuß des Wildes beteiligt. Es ist dies nicht anders zu beurteilen, als wenn ein Steuerpflichtiger Gäste zu sich zu einem Festessen einladet. Auch dort sind die Ausgaben für das Festessen nicht etwa bloß dann der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen, wenn sich der Hausherr selbst am Konsum beteiligt. Nicht seine Beteiligung am Essen oder seine Teilnahme am Wildabschuß machen die Auslagen für das Festessen bzw. die Jagd zu Privatausgaben, sondern allein der Umstand, daß es sich dabei um einen typischen Repräsentationsaufwand handelt, der in erster Linie zur Erhöhung des gesellschaftlichen Ansehens des Steuerpflichtigen getätigt wird. Insbesondere war es im vorliegenden Falle vor allem in den persönlichen Verhältnissen des Mitbeteiligten begründet, daß er sein Streben nach Repräsentation gerade in der Form von Jagdeinladungen betätigte, weil er als international bekannter Jäger und Wurftaubenmeisterschütze begreiflicherweise darauf Wert legte, in Jagdkreisen auch als Jagdherr aufzutreten. Es waren somit vorwiegend Gründe der privaten Lebensführung, die den Mitbeteiligten dazu bewogen, eine Jagd für Gäste zu halten, wobei allerdings auch geschäftliche Beweggründe mitgespielt haben mochten, ohne daß jedoch unter den gegebenen Verhältnissen eine Trennung der einheitlichen Gesamtaufwendungen in Kosten der Lebensführung und in Betriebsausgaben möglich wäre. Der Umstand, daß die Jagdeinladungen zur Anbahnung und Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen nützlich gewesen sind, konnte daher gemäß § 12 EStG nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom , RStBl. 1942, S. 682).
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 2079 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958002376.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-58572