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VwGH 17.05.1965, 2375/63

VwGH 17.05.1965, 2375/63

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §36 Abs3;
KBG §11 Abs1;
RS 1
Die Tätigkeit der MANNEQUINS, die von verschiedenen Unternehmern fallweise beschäftigt werden, ist SELBSTÄNDIG; weil die tätigen Personen dem jeweiligen Unternehmer nicht die Arbeitskraft schulden. Sie sind demgemäß auch nicht im geschäftlichen ORGANISMUS des Arbeitgebers verpflichtet, dessen Weisungen zu folgen (Hinweis E , 1486/50, VwSlg 661 F/1952 und E , 1654/48, VwSlg 212 F/1950 - zur Frage des Unternehmerwagnisses).

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E , 2375/63 #1 VwSlg 3282 F/1965;
Normen
EStG 1953 §36 Abs3;
KBG §11 Abs1;
RS 2
Hinweis auf E , 1660/53, VwSlg 1008 F/1954 wonach bei Arbeiten (Büroarbeiten) für eine größere Zahl von Unternehmern die Vermutung naheliegt, dass diese Tätigkeit selbständig ist, da die engere Bindung an den Willen des Dienstgebers, die jedes Dienstverhältnis mit sich bringt, bei einer Vielzahl von Auftraggebern in der Regel mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3282 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1963002375.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58570