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VwGH 09.01.1980, 2369/79

VwGH 09.01.1980, 2369/79

Rechtssätze


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Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 1
Niemand kann daraus Rechte für sich ableiten, daß andere Gegenstände (etwa angeblich besser gelungene Bauten desselben Architekten) bisher nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden.
Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 2
Zur Erstattung des Gutachtens über die künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Bauwerkes ist kraft seiner Vor- und Ausbildung ein ordentlichen Professor für Kunstgeschichte an einer österr. Universität jedenfalls, ein (bloßer) Architekt aber nicht von vornherein der geeignete Sachverständige.
Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 3
Gibt es keine Fachliteratur über die künstlerische Bedeutung eines Gegenstandes, dann ist diese Frage auf andere Weise (vorzugsweise durch Sachverständigengutachten) zu klären.
Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 4
Weder daß ein Gebäude in einem "Übergangsstil" errichtet ist, noch daß es "Stilmischungen" aufweist, spricht an sich gegen seine künstlerische oder kulturelle Bedeutung.
Norm
DSchG 1923;
RS 5
Aus der Tatsache, dass andere Häuser nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Das Denkmalschutzgesetz sieht einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen nicht vor und ist jeder einzelne Fall für sich besonders und allein zu bewerten und zu entscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1553/65 E RS 2
Normen
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §3;
RS 6
Bei der Auslegung der Frage, ob es sich bei dem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung handelt, hat die Behörde die in der Fachwelt vorherrschende Auffassung zu ermitteln. Beim Vorliegen divergierender Gutachten ist ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten einzuholen, das sich mit den verschiedenen Auffassungen auseinandersetzt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0370/72 E VwSlg 8268 A/1972 RS 3
Norm
AVG §52 Abs1;
RS 7
Der Bescheid wurde auf das Gutachten des ordentlichen Universitätsprofessor für Kunstgeschichte und nicht auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10005 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002369.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-58559