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VwGH 15.09.1983, 2367/80

VwGH 15.09.1983, 2367/80

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1966 §84;
RS 1
Einem abweisenden Vorstellungsbescheid kommt - hier hinsichtlich der Auslegung einer Baubewilligung - keine Bindungswirkung für die Zukunft zu.
Normen
BauRallg impl;
GdPlanungsG Krnt 1970 §2 Abs3 idF 1972/056 1977/008;
RS 2
Die Widmung "Dorfgebiet" steht einem Gasthaus und einer Pension bestimmter Größe (hier Erdgeschoss, 2 Obergeschosse und ausgebautes Dachgeschoss) nicht entgegen, da in einem derartigem Gebiet zwar vornehmlich Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen sind, aber auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes und dem Fremdenverkehr dienen.
Normen
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
RS 3
Auch die Kärntner Bauordnung kennt, wenn auch nicht expressis verbis, subjektiv - öffentliche Einwendungen (Hinweis E , 1141/72, VwSlg 8481 A/1973 und E ,3617/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2538/80 E RS 1
Normen
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauRallg impl;
RS 4
Die Frage der Wasserversorgung einer Liegenschaft kann keinesfalls ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen.
Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg impl;
RS 5
Die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG bedeutet hinsichtlich der Befugnis, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius". § 66 Abs 4 AVG besagt nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Abkehr von dem Rechtsatz des VS E , 1381/56 VwSlg 4725 A/1958).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3112/79 E VS VwSlg 10317 A/1980 RS 2
Normen
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauRallg impl;
RS 6
Der Nachbar kann Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird (Hinweis E 1676/73 und E 82/06/0021).
Norm
AVG §63 Abs5;
RS 7
Die Einbringung einer Berufung ist ab Kenntnis des Bescheidinhaltes zulässig, auch wenn eine Erlassung des Bescheides gegenüber dem Rechtsmittelwerber noch nicht erfolgt ist (Hinweis E , 128/50, VwSlg 2728 A/1952).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0561/69 E VwSlg 7790 A/1970 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002367.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58554