VwGH 08.11.1972, 2364/71
VwGH 08.11.1972, 2364/71
Rechtssatz
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Norm | EStG 1967 §9 Abs1 Z6 lita; |
RS 1 | Für die Feststellung der Restnutzungsdauer bei der Berechnung der AfA von einem Gebäude ist ausschließlich der bauliche Zustand am maßgebend. Es ist nicht angängig, bei einem alten Gebäude nur deswegen eine besondere kurze Restnutzungsdauer anzunehmen, weil sich unter Berücksichtigung des Zeitraumes von der Errichtung bis zum insgesamt eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 100 Jahren ergibt. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971002364.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58548