VwGH 29.10.1980, 2361/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
RS 1 | Die betriebliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf insbesondere dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen. Bei Fachtagungen und Kongressen ist es durchaus nicht unüblich, sich vom Ehegatten begleiten zu lassen, wobei die dadurch bedingten Mehrkosten regelmäßig in den Bereich der privaten Lebensführung fallen und daher nicht abzugsfähig sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Iro, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom , Zl. 6-2489/3/78, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1971 bis 1973 des Mitbeteiligten Dr. JA sowie Einkommensteuer für die Jahre 1971 und 1972 der Mitbeteiligten SA, beide in W, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Erstmitbeteiligte ist Facharzt für Gynäkologie und übt auf diesem Wissensgebiet auch eine Lehrtätigkeit als außerordentlicher Universitätsprofessor aus. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1971 bis 1973 wurde vom Prüfer festgestellt, daß der Erstmitbeteiligte im Prüfungszeitraum von seiner bei ihm als Ordinationshilfe angestellten Ehefrau zu verschiedenen Fachtagungen begleitet worden war und die dadurch verursachten Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte (1971: S 9.214,--, 1972: S 14.442,86 und 1973: S 5.124,--). Der Prüfer und diesem folgend das Finanzamt versagten diesen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben.
Der Erstmitbeteiligte erhob gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide Berufung und führte aus, daß er seine Ehefrau bei den Fachtagungen als Assistentin benötigt habe, da er selbst als Vortragender tätig gewesen sei. Seine Ehefrau habe für die Bereithaltung und Vorführung der wissenschaftlichen Diapositive zu sorgen gehabt und außerdem bei gleichzeitig mit den Vorträgen des Erstmitbeteiligten laufenden Vorträgen anderer Ärzte mitstenographiert. Hätte er seine Ehefrau nicht als Assistentin zur Verfügung gehabt, dann hätte er eine fremde Kraft engagieren müssen. Hiedurch wären die gleichen Aufwendungen entstanden wie für die Ehefrau.
Die belangte Behörde ersuchte den Erstmitbeteiligten im Berufungsverfahren nähere Angaben über seine Vortragstätigkeit im Rahmen der besuchten Kongresse zu machen und insbesondere auch darüber Auskunft zu erteilen, ob er in diesem Zusammenhang Honorare oder allfällige Aufwandsentschädigungen bezogen habe und inwiefern er mangels eines von den Kongreßveranstaltern zur Verfügung gestellten Hilfspersonals bei seiner Vortragstätigkeit auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei.
Daraufhin legte der Erstmitbeteiligte eine Reihe von Kongreßunterlagen vor und detaillierte sein bisheriges Vorbringen wie folgt:
"1971:
Fortbildungskurs für Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe in Obergurgl, 1.-6-II.1971, veranstaltet von der II. Univ. Frauenklinik Wien.
Vortrag wurde gehalten! (Kosten hiefür waren irrtümlich nicht geltend gemacht worden).
Gemeinsame Tagung der österr. Gesellschaft f. Gynäkologie und Geburtshilfe und der Bayrischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde Salzburg vom 10. - .
Zwei Vorträge wurden gehalten!
VI. Akademische Tagung deutschsprachiger Professoren und Privatdozenten für Geburtshilfe und Gynäkologie Luzern vom 4. - .
Vortrag wurde gehalten!
Kongreß in Berlin vom 4. - .
Keinen Vortrag gehalten!
1972:
Fortbildungstagung in Obergurgl für Gynäkologie und Geburtshilfe,
veranstaltet von der II. Univ. Frauenklinik Wien, vom 31.1. -
.
Vortrag wurde gehalten!
Kongreß Westerland vom 11. - veranstaltet v. d. Nordwestdeutschen Gesellschaft für ärztliche Fortbildung. Vortrag wurde gehalten und außerdem der von unserem Klienten zusammen mit dem ORF hergestellte wissenschaftliche Film vorgeführt. Der Ton zu diesem Film war uneinheitlich aufgetragen, sodaß die Gattin als einzige Kennerin des Films dauernd die Lautstärke nachregulieren mußte.
39. Tagung der deutschen Gesellschaft der Gynäkologen Wiesbaden vom 19. - .
Vortrag wurde gehalten!
Fortbildungsveranstaltung des Marienspitales Hamburg
.
Vortrag wurde gehalten! Die Gattin war nicht mit.
1973:
Fortbildungstagung in Obergurgl vom 5. - 10. II. 1973 (wie 1971 und 1972)
Vortrag wurde gehalten mit Filmvorführung!
österr. Sozialmed. Tagung Bad Hofgastein vom 25. - .
Hier wurde kein Vortrag gehalten!
Gemeinsame Tagung d. Bayrischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde mit der österr. Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe München vom 21. - .
Vortrag mit Filmvorführung wurde gehalten!"
Weiters führte der Erstmitbeteiligte aus, daß Vorträge bei ärztlichen Kongressen grundsätzlich unentgeltlich gehalten würden. In einem Fall habe er wohl eine Aufwandsentschädigung erhalten, diese aber bei den geltend gemachten Betriebsausgaben bereits abgezogen. Etwaige zur Verfügung gestellte Hilfskräfte seien nie kostenlos. Bei der Begleitung der Ehefrau des Erstmitbeteiligten zu den Kongressen habe es sich immer darum gehandelt, wichtige Vorträge zu besuchen und neueste Kenntnisse auf dem Gebiet der Medizin stenographisch festzuhalten, während der Erstmitbeteiligte selbst Vorträge gehalten oder andere Vorträge besucht habe. "Die besondere Bedeutung des sofortigen stenographischen Festhaltens aktueller Probleme" läge für den Erstmitbeteiligten "als Klinikvorstand (noch dazu in wissenschaftlich exponierter Stellung) darin, daß die Berichte bzw. Zusammenfassungen solcher Kongresse immer erst nach Monaten gedruckt oder auf Tonband erscheinen".
Die belangte Behörde gab der Berufung, soweit sie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein strittigen Reiseaufwendungen für die Ehefrau des Erstmitbeteiligten betraf, vollinhaltlich statt und begründete dies im wesentlichen damit, der Erstmitbeteiligte habe glaubhaft vorgebracht, daß die Hilfe seiner Ehefrau beim Besuch der in Rede stehenden Kongresse erforderlich gewesen sei. Im Hinblick auf "seine exponierte Stellung als Primararzt" habe er über die Vortragsmitschriften möglichst rasch verfügen und sich daher einer eigenen Schreibkraft bedienen müssen. Auch das Vorbringen, nur seine Ehefrau sei als Operateurin bei Filmvorführungen geeignet gewesen, erscheine mit Rücksicht auf deren Eigenschaft als Ordinationsangestellte glaubhaft, da sie mit dieser manipulativen Arbeit vertraut und daher vorbereitet gewesen sei. Es komme wesentlich darauf an, ob der Erstmitbeteiligte auch die Begleitung einer fremden in seiner Ordination angestellten Person zu den Kongressen in Anspruch genommen hätte. Dies sei zu bejahen. Es müsse auch beachtet werden, daß eine etwaige Hilfeleistung durch Personal, welches die jeweiligen Kongreßveranstalter - wenn überhaupt - zur Verfügung gestellt hätten, auch nicht unentgeltlich gewesen wäre. Schließlich fehle es auch an einem konkreten Hinweis dafür, daß es sich bei den Reisekosten der Ehegattin des Erstmitbeteiligten um Aufwendungen der Lebensführung gehandelt habe. Die Reisekosten seien daher als Betriebsausgaben absetzbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, verschiedene Ungereimtheiten des Berufungsvorbringens aufzuklären.
In der Berufungsschrift werde nämlich behauptet, daß es Aufgabe der Ehegattin gewesen sei, einerseits für die Bereithaltung und Vorführung der wissenschaftlichen Diapositive zu sorgen und andererseits bei Vorträgen, die parallel zu jenen des Mitbeteiligten gehalten worden seien, mitzustenographieren. Eine gleichzeitige Anwesenheit einer Person bei zwei Veranstaltungen sei jedoch unmöglich. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, sich die Stenogramme vorlegen zu lassen. Weiters habe die belangte Behörde dem Umstand keine Beachtung geschenkt, daß der Mitbeteiligte bei dem Kongreß in Berlin vom 4. bis und bei der österreichischen Sozialmedizinischen Tagung in Bad Hofgastein vom 25. bis keine Vorträge gehalten, dessenungeachtet aber auch für diese Tagungen Reisekosten seiner Ehefrau als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die Kosten für eine fremde Hilfskraft nicht geringer gewesen wären. Auch wäre zu erheben gewesen, ob andere Vortragende ebenfalls ihre Ordinationshilfe - sei es nun eine fremde Person oder die eigene Ehefrau - mitgebracht hätten, damit diese ihnen bei Diapositiv- und Filmvorführungen assistierten oder bei Vorträgen mitstenographierten. Es müsse auch beachtet werden, daß die Ehefrau des Erstmitbeteiligten als medizinischer Laie bloß angelernt worden sei und keine Ausbildung als Krankenschwester, geschweige denn als Arzt genossen habe. Unter diesem Aspekt erscheine die Behauptung, die Ehegattin habe wichtige Vorträge besuchen müssen, um neueste Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin stenographisch festzuhalten, unglaubwürdig. Was die Hilfeleistung bei der Vorführung von Diapositiven betreffen, so enthalte das Programmheft für die Tagung in Luzern (4. bis ) den Hinweis, daß für die Vorführung von Bildmaterial das notwendige Bedienungspersonal bereitgestellt werde. Es sei zu vermuten, daß dies auch bei den anderen Tagungen der Fall gewesen sei.
In einer Gegenschrift wies der Erstmitbeteiligte darauf hin, daß seine Gattin natürlich nur bei parallel von seinen Vorträgen laufenden anderen Vorträgen Notizen gemacht habe, wenn sie nicht als Vorführerin für ihn tätig gewesen sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß seine Gattin nicht als Hilfskraft bezeichnet werden könne, weil sie selbst Akademikerin sei, die durch jahrzehntelange Mitarbeit bei allen seinen wissenschaftlichen Arbeiten und auch in der Ordination zweifellos eine wesentlich bessere medizinische Ausbildung erhalten habe als zum Beispiel eine diplomierte Krankenschwester. Er könne dies beurteilen, weil er selbst lange Zeit Lehrer an Schwesternschulen gewesen sei. Eine fremde, vom jeweiligen Kongreßveranstalter zur Verfügung gestellte Vorführkraft wäre unbrauchbar gewesen. So habe er bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß der von ihm hergestellte Tonfilm technische Mängel aufgewiesen habe. Seine Frau als mit dem Inhalt vollkommen Vertraute habe diese Mängel durch entsprechende Tonregelung ausgleichen können. Die stenographischen Mitschriften bei anderen Vorträgen hätten sich nur auf die wichtigsten neuen Forschungsergebnisse beschränkt. Nach Erscheinen der gedruckten "Kongreßbände" habe für die Aufbewahrung dieser stenographischen Notizen keine Notwendigkeit mehr bestanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Die betriebliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf insbesondere dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen. Gerade bei Fachtagungen und Kongressen ist es durchaus nicht unüblich, sich vom Ehegatten begleiten zu lassen. In der Regel fallen die dadurch bedingten Mehrkosten in den Bereich der privaten Lebensführung und sind daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Besonders verdeutlicht wird der private Charakter der Reisekosten von Begleitpersonen durch ein oft umfangreiches gesellschaftliches Programm (= Begleitprogramm), das meist verschiedene Ausflüge und Besichtigungen vorsieht und zeitlich großteils parallel zu den Vortragsveranstaltungen läuft. Auch die vom Erstmitbeteiligten vorgelegten Veranstaltungsprogramme weisen derartige Begleitprogramme auf (z.B. Luzern 1971 und München 1973). Es lag daher die Annahme auf der Hand, daß von den Begleitprogrammen insbesondere jene Personen Gebrauch gemacht haben, für die keinerlei berufliche Veranlassung bestand, Vorträge hohen wissenschaftlichen Niveaus auf Spezialgebieten der Medizin zu besuchen und die auch nicht über die notwendige medizinische Fachausbildung verfügten, um solchen Vorträgen überhaupt folgen zu können. Wenn demgegenüber der Erstmitbeteiligte, auf dessen Aussage allein sich die belangte Behörde stützt, behauptet, seine Ehefrau habe ihm bei seinen Vorträgen assistiert und bei anderen Vorträgen mitstenographiert, so kann dieses Vorbringen zwar grundsätzlich geeignet sein, in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Reisekosten der Ehefrau des Erstmitbeteiligten betrieblich veranlaßt waren. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dieses Vorbringen im wesentlichen widerspruchsfrei und schlüssig ist. Zu Recht weist nun der beschwerdeführende Präsident darauf hin, der Mitbeteiligte habe die stenographischen Mitschriften seiner Ehefrau einerseits ausdrücklich nur bei jenen Vorträgen behauptet, die parallel zu seinen Vorträgen gelaufen seien, andererseits habe er aber gerade bei diesen seinen eigenen Vorträgen die Assistenz seiner Ehefrau benötigt; eine gleichzeitige Anwesenheit bei zwei Veranstaltungen sei jedoch nicht möglich. Selbst wenn man den diesbezüglichen Ausführungen des Erstmitbeteiligten in seiner Gegenschrift folgt, in der mündlichen Berufungsverhandlung (deren Inhalt nicht protokolliert wurde) sei davon ausgegangen worden, daß seine Ehefrau natürlich nur dann bei Parallelveranstaltungen Notizen gemacht habe, wenn sie nicht als Vorführerin im Rahmen seiner eigenen Vorträge tätig geworden sei, so vermag dieser Hinweis nicht zu überzeugen. Zunächst ist nämlich festzuhalten, daß die vorgelegten Tagungsprogramme - wie dies bei Fachtagungen der in Rede stehenden Art üblich ist - grundsätzlich keine Parallelveranstaltungen vorsahen, wenn man von den bereits erwähnten Begleitprogrammen privaten Charakters absieht. Lediglich bei der Münchner Fachtagung 1973 war laut Programmheft an einem Nachmittag ein parallel laufendes Filmprogramm vorgesehen, in dessen Rahmen der Erstmitbeteiligte allerdings selbst einen Film präsentierte, sodaß ein Mitstenographieren seiner Ehefrau bei parallel laufenden Vorträgen auch hier nicht in Betracht kam. Damit aber fällt das gesamte Vorbringen bezüglich der Notwendigkeit von stenographischen Mitschriften durch die Ehegattin und damit ein wesentliches Indiz für deren betrieblich veranlaßte Teilnahme an den diversen Tagungen in sich zusammen. Aber auch was die Assistenz bei Film- und Diapositivvorführungen anbelangt, hätte die belangte Behörde noch weitere Erhebungen pflegen müssen. Abgesehen davon, daß der Erstmitbeteiligte bei zwei der genannten Tagungen (Berlin 1971 und Bad Hofgastein 1973) überhaupt keine Vorträge gehalten, dessenungeachtet aber Reisekosten für seine Ehefrau geltend gemacht hat, wäre auch bei den anderen Veranstaltungen zu erheben gewesen, inwieweit im Rahmen der vom Erstmitbeteiligten gehaltenen Vorträge auch Film- und Diapositivvorführungen tatsächlich stattgefunden haben. Das vom Erstmitbeteiligten vorgelegte Beweismaterial (Programme für drei von insgesamt neun Tagungen) gibt nämlich diesbezüglich keinerlei ausreichenden Aufschluß.
Aus den vorstehenden Gründen erweist sich sohin das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als so mangelhaft, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben war.
Wien, am
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Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978002361.X00 |
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Fundstelle(n):
HAAAF-58542