VwGH 07.12.1976, 2359/76
VwGH 07.12.1976, 2359/76
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §17 Abs1; |
RS 1 | Das strenge Urkundenprinzip gilt nur für die im zweiten Abschnitt des GebG behandelten Schriften und Amtshandlungen, nicht aber für die im dritten Abschnitt behandelten Rechtsgeschäfte. Die Partei ist berechtigt, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, daß das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist. Dem steht es nicht entgegen, daß die nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der Ausführung eines zustandegekommenen Rechtsgeschäftes die Gebührenschuld nicht aufhebt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0624/51 E VwSlg 775 F/1953 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Auch der ohne Verfügungsmacht des Bestandgebers abgeschlossene schriftliche Bestandvertrag über eine fremde Sache ist gültig und löst die Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG aus. Ein nachträgliches einverständliches Storno des Vertrages ist für die Gebührenpflicht ebenso belanglos wie der Umstand, dass die Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages von der Voraussetzung ausgegangen sind, der Bestandgeber werde das Eigentum am Bestandsgegenstand von einem Dritten erwerben (Literaturhinweis: Klang; Kommenar 2, Gschnitzer zu § 878 ABGB, IV Band, 1 HB S 165, Klang zu § 1093 ABGB, Bd V S 35). |
Normen | |
RS 3 | Der Umstand, dass der Bestandgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch nachher nicht über die Bestandsache verfügungberechtigt war, berührt die Gültigkeit des Bestandvertrages in keiner Weise. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5054 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976002359.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-58541