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VwGH 25.05.1958, 2349/58

VwGH 25.05.1958, 2349/58

Rechtssätze


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Norm
RS 2
Ausführungen darüber, warum eine Dienstbarkeit, die für die Dauer des Bestehens einer Fußgängerpassage errichtet wurde, als eine Nutzung auf unbestimmte und nicht auf immerwährende Zeit anzusehen ist.

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E , 2349/58 #2
Norm
RS 1
Leistungen und Nutzungen, denen nach dem Willen der Parteien eine, wenn auch weitgesteckte zeitliche Grenze gesetzt worden ist, sind nicht immerwährende Leistungen, sondern Leistungen von unbestimmter Dauer (Hier: Verpflichtung der Gemeinde Wien zum Ersatz der jährlich fälligwerdenden Grundsteuer auf die Dauer des Bestandes einer Dienstbarkeit).

*

E , 2349/58 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002349.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-58534