VwGH 25.05.1958, 2349/58
VwGH 25.05.1958, 2349/58
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP9; |
RS 2 | Ausführungen darüber, warum eine Dienstbarkeit, die für die Dauer des Bestehens einer Fußgängerpassage errichtet wurde, als eine Nutzung auf unbestimmte und nicht auf immerwährende Zeit anzusehen ist. * E , 2349/58 #2 |
Norm | |
RS 1 | Leistungen und Nutzungen, denen nach dem Willen der Parteien eine, wenn auch weitgesteckte zeitliche Grenze gesetzt worden ist, sind nicht immerwährende Leistungen, sondern Leistungen von unbestimmter Dauer (Hier: Verpflichtung der Gemeinde Wien zum Ersatz der jährlich fälligwerdenden Grundsteuer auf die Dauer des Bestandes einer Dienstbarkeit). * E , 2349/58 #1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958002349.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58534