VwGH 22.11.1979, 2342/79
VwGH 22.11.1979, 2342/79
Rechtssätze
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Norm | AVG §71; |
RS 1 | Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, daß eine Berufung der Partei verspätet eingebracht worden ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhalten hat, sodaß im Beschwerdefall die einwöchige Frist für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit jener Kenntnisnahme des Vertreters zu laufen begonnen hat. |
Norm | AVG §6 Abs1; |
RS 2 | Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei der Verwaltungsbehörde 1. Instanz einzubringen. (Hinweis auf E vom , 0530/68) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979002342.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-58528