VwGH 06.06.1961, 2336/60
VwGH 06.06.1961, 2336/60
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Jede DIENSTPOSTENVERLEIHUNG und jede ERNENNUNG gilt als BESTELLUNG iSd § 33 TP 10 Z 2 GebG. Da § 17 Abs 5 GebG, der zwar ausdrücklich nur von den Rechtsgeschäften spricht, aber sinngemäß und in Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung aller Gebührenfälle auch auf die Bestellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse anzuwenden ist, hebt die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. * E , 2336/60 #1 |
Normen | |
RS 2 | Wird ein Bediensteter der österreichischen Bundesbahnen auf einen höheren Dienstposten befördert, dann liegt kein neuer Dienstvertrag vor. Wohl aber ist das entsprechende Dekret, wenn durch die Beförderung eine Erhöhung der Bezüge eintritt, grundsätzlich als Nachtrag zu einem Dienstvertrage Gebührenpflichtig. Ob im Einzelfall eine Gebührenpflicht eintritt und mit welcher Höhe sie allenfalls eintritt, bestimmt sich danach, ob der Jahresbetrag der Bezugserhöhung 3600 Schilling bzw 12000 Schilling übersteigt. * E , 808/60 #1 VwSlg 2366 F/1961 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0808/60 E VwSlg 2366 F/1961; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960002336.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-58520