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VwGH 19.02.1975, 2332/74

VwGH 19.02.1975, 2332/74

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Auf eine Hypothekarverschreibung zugunsten des Verkäufers in einer Vertragsurkunde, betreffend den Kauf einer beweglichen Sache auf Kredit, findet die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz GebG keine Anwendung, da Kaufverträge über bewegliche Sachen weder dem GebG 1957 noch einem Verkehrsteuergesetz iSd § 19 Abs 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz GebG unterliegen (Hinweis E , 386/47, VwSlg 29 F/1948).
Norm
RS 2
Der Satzteil GLEICHGÜLTIG, OB DAS HAUPTGESCHÄFT NACH DIESEM GESETZ

ODER EINEM VERKEHRSTEUERGESETZ EINER GEBÜHR ODER VERKEHRSTEUER

UNTERLIEGT hat nicht erklärende, sondern die Gebührenbefreiungsbestimmung einschränkende Bedeutung dergestalt, daß die Gebührenbefreiung nur dann zum Tragen kommt, wenn das Hauptgeschäft entweder nach dem Gebührengesetz oder nach einem Verkehrsteuergesetz einer Abgabe unterliegt. Es darf nicht das Wort GLEICHGÜLTIG isoliert betrachtet und dem zweiten Halbsatz des § 19 Abs 2 zweiter Satz GebG eine Deutung gegeben werden, die es zuließ, den zweiten Halbsatz vom Wort GLEICHGÜLTIG an überhaupt als überflüssig zu streichen. Die Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz GebG muß iZm dem vorhergehenden ersten Satz desselben Absatzes der bezogenen Gesetzesstelle gelesen werden, wolle man ihren Sinn richtig erfassen. Der im zweiten Satz des § 19 Abs 2 GebG umschriebene Tatbestand ist so geartet, daß er an sich unter die Bestimmung fiele, die der erste Satz des § 19 Abs 2 GebG zur Regel erhebe, nämlich die Kumulation der Gebühren. Der Ausnahmefall, in dem es nicht zur Kumulierung der Gebühren für zusammentreffende gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte kommen solle, wird im § 19 Abs 2 zweiter Satz GebG umschrieben und überdies an die Voraussetzung des zweiten Halbsatzes vom Wort GLEICHGÜLTIG angeknüpft.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002332.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58515

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