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VwGH 04.07.1958, 2332/56

VwGH 04.07.1958, 2332/56

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BAO §28 impl;
RS 1
Das Wesen des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs liegt in der Erstreckung einer Tätigkeit auf eine unbestimmte Zahl von Personen, was dann der Fall ist, wenn der Unternehmer bereit ist, mit jedem in Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf nach seinen Sachgütern oder Leistungen hat.
Normen
BAO §28 impl;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
RS 2
Die Verpflichtung, bestimmte Lieferanten an bestimmten Tagen aufzusuchen, schließt die Selbständigkeit einer Tätigkeit ebensowenig aus wie ein Konkurrenzverbot (Hinweis: Im Beschwerdefall ging es um die Qualifizierung der Tätigkeit eines Holzeinkäufers).
Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
UStG 1959 §2 Abs1;
RS 3
Trägt der Steuerpflichtige ein Unternehmerwagnis, dann ist die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ohne Bedeutung. In der Möglichkeit, die Höhe der Einnahmen zu beeinflussen, und in der Tatsache, daß jemand die durch seine Tätigkeit verursachten Aufwendungen ohne Rücksicht auf den Erfolg der Tätigkeit aus eigenem zu tragen hat, leigt ein Unternehmerwagnis (Hinweis: Im Beschwerdefall ging es um die Qualifizierung der Tätigkeit eines Holzeinkäufers).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Wasniczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des AL in I gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 182/1 - II/56, betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für 1951 bis 1953 (Selbständigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdefahrer war in den Jahren 1951 bis 1953 als Holzeinkäufer für verschiedene Auftraggeber tätig und war außerdem mit der Aufsicht über die Holzbringung und Holzlieferung betraut. Für das Jahr 1951 brachte er beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als steuerpflichtigen Umsatz auswies. In der Einkommensteuererklärung für dasselbe Jahr gab er die Reinerträgnisse als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an (die Ausgaben bestanden aus Aufwendungen für Büromiete, Bürobedarf, Postspesen, Fernsprechgebühren, Fahrtauslagen, "Provisionen", Tagegeldern usw.). Auch für das Jahr 1952 gab der Beschwerdeführer eine Umsatzsteuerklärung ab, machte aber geltend, daß es sich nur bei den Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungsgeschäften um steuerpflichtige Umsätze handelt. Hingegen setzte der Beschwerdeführer das Reinerträgnis aus seiner Tätigkeit in der Einkommensteuerklärung für das Jahr 1952 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1953 wies er einen Teil seiner Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen für verschiedene Firmen als umsatzsteuerpflichtig aus, während er in der Einkommensteuererklärung einen geringen Teil seiner Einkünfte als Holzeinkäufer als solche aus selbständiger Arbeit, den weitaus größeren jedoch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärte. Die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (es handelt sich wiederum um Aufwendungen der eingangs erwähnten Art) ermittelte er anteilig nach dem Verhältnis der Einnahmen.

Im Zuge der Steuerveranlagung für das Jahr 1952 gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben an das Finanzamt vom über seine berufliche Tätigkeit folgende Erklärung ab. Nach einer Vereinbarung vom obliege ihm die Holzaufbringung in Westtirol und Vorarlberg für Mitglieder der Ländergruppe Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg der Vereinigung österreichischer Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappen-Industrieller (im weiteren kurz mit Verband bezeichnet). Selbständige Einkäufe für Mitgliedsfirmen seien nicht gestattet. Der Kaufabschluß sei von der Genehmigung durch die Firma abhängig. Große Abschlüsse würden von den Papierfabriken unmittelbar getätigt. Der Beschwerdeführer werde nur mit der Überwachung betraut. Eine Verantwortung für die Durchführung der Holzeinkäufe treffe ihn nicht. Es sei ihm untersagt, für eigene oder für fremde Rechnung Holz einzukaufen, zu verkaufen oder Holzgeschäfte zu vermitteln. Als Vergütung für seine Tätigkeit habe er in den Jahren 1952 und 1953 einen Pauschbetrag von 7 S je fm des zum Versand gelangten Holzes erhalten. Die ausgezahlten Vergütungen seien zum Teil als Gehalt behandelt und von diesem Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, zum Teil als Provisionen bezeichnet worden, obwohl es sich nicht um Entgelt für verschiedentliche Leistungen des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer stehe über die normale Vergütung hinaus ein Anspruch auf Auslagenersatz für die auf besonderen Auftrag durchgeführte Reisen zu. Er trage weder ein Unternehmerwagnis noch nehme er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, müsse vielmehr über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus weisungsgemäß an bestimmten Tagen bestimmte Vertragsfirmen besuchen, Kontrollen durchführen und über das Ergebnis berichten. Er habe auch den Ertrag seiner Tätigkeit nicht beeinflussen können, weil gerade der Abschluß der großen Geschäfte den Mitgliedsfirmen des "Verbandes" vorbehalten und das Einkaufsvolumen vom Verband nach oben begrenzt worden sei. Mithin liege eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht vor. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit sei der Beschwerdeführer unbeschadet der verschiedenen Bezeichnung seiner Entlohnung als unselbständig anzusehen. Anschließend brachte der Beschwerdeführer eine Aufstellung über Einnahmen der Jahre 1952 und 1953 ein. Einen geringfügigen Teil der von verschiedenen Unternehmern erhaltenen Provisionen bezeichnete er als umsatzsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. In der vom Beschwerdeführer mit dieser Eingabe vorgelegten Bestätigung des "Verbandes" wird u. a. bescheinigt, daß mit der Bezahlung der Provision sämtliche Ansprüche aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auch seine Spesen und Auslagen abgegolten seien. Der Beschwerdeführer wurde im Veranlagungsverfahren auch vom Finanzamt einvernommen, er gab an, einen Gewerbeschein für Holzhandel, gültig ab , zu besitzen. Er beschäftige zwar fünf Untervertreter, diese würden aber vom Verband selbst entlohnt. Die in den Steuererklärungen 1952 und 1953 ausgewiesenen Provisionen habe er an Gelegenheitsvermittler ausbezahlt. Auch habe er seit dem August 1953 eine Bürokraft beschäftigt.

Das Finanzamt schrieb dem Beschwerdeführer für das Jahr 1951 nachträglich Gewerbesteuer vor und berichtigte die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1952 und 1953. Es nahm ein Unternehmerwagnis des Beschwerdeführers an, weil er die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten selbst trage. Zur Frage der behaupteten Unselbständigkeit führte es aus, daß eine teilweise Weisungsgebundenheit die Selbständigkeit nicht ausschließe. Bei dem Konkurrenzverbote der auferlegten Berichterstattung und der Pflicht zum Besuch bestimmter Kunden handle es sich um Anweisungen, die auch sonst im Agenturverhältnis üblich seien. Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genüge es, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Vermittlungstätigkeit einer, wenn auch vertraglich eingeschränkten, jedoch unbestimmten Anzahl von Personen gegenübertrete. Das Vertragsverhältnis des Beschwerdeführers zum Verband weise zwar Merkmale der Unselbständigkeit auf. Die Merkmale der Selbständigkeit seien jedoch überwiegend.

Der Beschwerdeführer wies in der gegen die Vorschreibung einer Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1951 bis 1953 eingebrachten Berufung auf die in seinem Schreiben an das Finanzamt vom gegebene Darstellung des Sachverhaltes hin und machte geltend, daß von einem Überwiegen der Merkmale einer selbständigen Tätigkeit nur dann die Rede sein könne, wenn auch die Anzeichen für eine Unselbständigkeit im vollen Umfang zur Beurteilung herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitszeit nicht selbst einteilen können, sondern habe an bestimmten Tagen bestimmte Vertragspartner aufsuchen müssen. Die ihm obliegende Überwachungstätigkeit sei nicht gebührend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe aber Holzkäufe im sogenannten "Z", die unmittelbar mit der Gemeinde Z. abgeschlossen worden seien, kontrollieren, das Material für Seilbahnen beschaffen, deren Bau sowie die Holzlieferung, die Sortierung nach Schnitt, Schleif- und Brennholz beaufsichtigen und für die Lohnverrechnung und die Beschaffung der notwertigen Arbeitskräfte sorgen müssen. Ähnliche Leistungen habe er beim Beschaffen des Lawinen und Waldbrandholzes im K-Tal erbracht und bei den Direktkäufen im Karwendel außer der üblichen Kontrolltätigkeit das Abmessen der Holzmengen durchführen müssen. Derartige Leistungen seien aber nicht dem Aufgabenkreis eines selbständigen Handelsvertreters zuzurechnen. Vielmehr handle es sich um Aufträge, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegeben werden. Die Holzbringung im Z habe zwei Jahre lang gedauert und schon hieraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit weitgehend weisungsgebunden gewesen sei und seinen Beruf überwiegend nicht selbständig ausgeübt habe. Dem Beschwerdeführer sei auch ein wesentlicher Teil der Aufwendungen unmittelbar vom "Verband" ersetzt worden. Es sei ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestanden, die Kraftfahrzeugsteuer und die Versicherung und im Jahre 1955 auch eine größere Reparatur bezahlt worden. Nur die allgemeinen Betriebskosten habe er selbst getragen. Der Beschwerdeführer sei in dem "Gesamtablauf der Arbeiten" des Verbandes in der Weise eingegliedert gewesen, daß er überwiegend für ein voraus bestimmtes Vorhaben verpflichtet gewesen sei. Mithin sei er zu dem Verband in einem Dienstverhältnis gestanden. Auf die Anfrage des Finanzamtes teilte der Verband mit, daß der Beschwerdeführer die Arbeiten im Z auf Grund des Vertrages habe übernehmen müssen. Er habe die Aufsicht über die Abwicklung der Holzkäufe geführt. Das Material für den Bau der Seilbahnen habe der Verband selbst beschafft und die Beaufsichtigung einem Fachmann übergeben. Ebenso sei mit der Verrechnung des Materials und der Löhne ein Sonderbeauftragter betraut gewesen. Auch die Anwerbung von Arbeitskräften habe nicht der Beschwerdeführer besorgt, sondern sei diese Aufgabe besonders bestellten Holzmeistern überlassen worden. Der Beschwerdeführer habe für seine Arbeitsleistung 7 S je feg Holz erhalten, das er versendet und verrechnet habe.

Die Berufungskommission gab der Berufung, soweit sie die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht des Beschwerdeführers bekämpft, keine Folge. Wenn auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers verschiedene Merkmale der Unselbständigkeit aufweise, so könne doch nicht bestritten werden, daß er ein Unternehmerwagnis trage. Hierauf komme es aber entscheidend an. Mit der Provision von 7 S je fm ordnungsmäßig gelieferten Holzes seien unbestritten alle mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Aufwendungen abgegolten. Er habe nur ausnahmsweise Vergütungen über die Provision hinaus erhalten. Der Aufwand für die Einkaufs- und Überwachungstätigkeit habe laut Einkommensteuererklärung für die Jahre 1952 und 1953 auch die Auslagen für Büroräume, Dienstreisen und Hilfskräfte umfaßt. Insoweit habe also der Beschwerdeführer ein Unternehmerwagnis getragen. Der von ihm behauptete Sachverhalt sei vom "Verband" nicht bestätigt worden. Übrigens habe der Beschwerdeführer im Jahre 1953 einen Gewerbeschein für Holzhandel erworben und einen Teil seiner Einkünfte aus dem Holzeinkauf selbst als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt. Dabei habe er ausdrücklich zugegeben, daß er sich bei dem Gehalt, von dem die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden seien, um die Entlohnung für eine und dieselbe Tätigkeit gehandelt habe wie für die mit Provisionen entlohnte Arbeit. Das Konkurrenzverbot weise zwar auf die Unselbständigkeit des Beschwerdeführers hin, sei aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Da der Beschwerdeführer aber auch bereit gewesen sei, mit allen Personen, die am Verkauf von Holz Interesse hatten, in Geschäftsverbindung zu treten, sei die für einen Gewerbebetrieb geforderte Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.

Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde bezieht sich auf die Berufungsausführungen und bringt ergänzend vor, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der von seinem Vorgänger aufgebrachten Holzmengen lediglich die Überwachung der Bringung und des Transportes besorgt habe. Dasselbe gelte für die vom "Verband" mit den Bundesforsten und anderen Lieferanten unmittelbar abgeschlossenen Kaufverträge. Soweit der Beschwerdeführer selbst im Auftrag des Verbandes Holz aufgebracht habe, sei er für die Menge und Güte der Ware nicht verantwortlich gewesen. Von der Übernahme des Geschäftsrisikos könne daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe auch nicht mit allen am Verkauf von Holz interessierten Personen in Verbindung treten können, weil gerade die ertragreichen Holzgeschäfte vom Verband selbst abgewickelt worden seien. Mithin sei die von der Berufungsentscheidung behauptete Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 1 UStG unterliegen Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer und nach § 2 desselben Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Nach § 2 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne dem Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Das Einkommensteuergesetz enthält keine Bestimmung des Begriffes Gewerbebetrieb; wohl aber gibt § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 Steueranpassungsgesetz vom , RMBl. S. 299 eine auch für das Einkommensteuerrecht gültige Begriffsbestimmung. Danach ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist.

Im gegebenen Fall sind von allen diesen Voraussetzungen nur die Merkmale der Selbständigkeit und der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr strittig.

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1951 bis 1953 als Holzeinkäufer für verschiedene Auftraggeber tätig. Er hat für seine Tätigkeit Provisionen vereinnahmt und einen Teil dieser Einnahmen selbst als umsatzsteuerpflichtig angesehen, während er den Ertrag seiner Tätigkeit nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern zum Teil als solche aus selbständiger Arbeit, zum Teil als solche aus nichtselbständiger Arbeit erklärt hat. Im Verwaltungsverfahren bat der Beschwerdeführer die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht lediglich unter Hinweis auf die mit dem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen bestritten, sodaß davon auszugehen ist, daß die Umsatzsteuerpflicht der von anderen Auftraggebern erhaltenen Provisionen und die Gewerbesteuerpflicht der auf sie entfallenden Erträge nicht in Streit steht.

Der Beschwerdeführer hat vom "Verband" eine nach der Anzahl der Festmeter versendeten Holzes berechnete Vergütung (Provision) erhalten. Die Aufbringung des Holzes war auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt und es war eine Höchstmenge (Limit) bestimmt sowie der Abschluß größerer Holzankäufe dem Verband bzw. dessen Mitgliedern vorbehalten. Aber die Höhe der Einnahmen des Beschwerdeführers hängt dennoch von seiner persönlichen Tüchtigkeit und seinem Organisationsvermögen ab. Die Verpflichtung, bestimmte Lieferanten an bestimmten Tagen aufzusuchen, mag seine Tätigkeit zum Teil örtlich und zeitlich beeinflußt haben, doch ist dadurch ebensowenig wie durch das Konkurrenzverbot eine Selbständigkeit in der Berufsausübung ausgeschlossen worden. Daß der Verband die dem Beschwerdeführer ausgezahlten Provisionen der Lohnsteuer unterworfen und von ihnen auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidend war, daß der Beschwerdeführer ein Unternehmerwagnis getragen hat. Dieses lag, abgesehen von der Möglichkeit, die Höhe seiner Einnahmen zu beeinflussen, auch darin, daß er die durch seine Tätigkeit verursachten Aufwendungen ohne Rücksicht auf den Erfolg der Tätigkeit aus eigenem zu tragen hatte. Der Beschwerdeführer hat auch für die von ihm geltend gemachten sonstigen Leistungen ebenso Provisionen erhalten wie für die Holzaufbringung. Seine Behauptung, daß er für die Aufstellung von Materialseilbahnen, für die Abrechnung des Materials, die Beschaffung von Arbeitskräften und für die Lohnverrechnung habe sorgen müssen, hat sich übrigens aufgrund der Auskunft des Verbandes als unrichtig herausgestellt, sodaß die belangte Behörde davon ausgehen konnte, daß die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigt worden sind. Allerdings wurde das Antwortschreiben des Verbandes dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Dieser Verfahrensmangel erscheint aber deshalb unwesentlich, weil nach den obigen Ausführungen das Unternehmerwagnis des Beschwerdeführers auf jeden Fall gegeben war. Die von ihm entwickelte Kontrolltätigkeit war mit der Ausübung des Berufes als Holzeinkäufer so eng verknüpft, daß nicht einzusehen wäre, warum der Beschwerdeführer hinsichtlich des Holzeinkaufes steuerlich als selbständig, hinsichtlich der Aufsicht über die Holzlieferungen aber als unselbständig behandelt werden sollte. Mithin ist auch der Einwand der Beschwerde, ein Großteil der Provisionen sei für die Überwachung von Holzlieferungen gezahlt worden, die der Vorgänger des Beschwerdeführers abgeschlossen habe, hinfällig. Übrigens handelt es sich bei diesem Vorbringen der Beschwerde um eine im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachte Tatsachenbehauptung, die ohnedies gemäß § 41 VwGG 1952 unbeachtlich ist.

Es sind aber auch die Einwendungen, es liege keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, nicht begründet. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm offenstehenden Personenkreises mit jedem, der Interesse am Verkauf von Holz hatte, also mit einer unbestimmten Anzahl von Interessenten in Geschäftsverbindung treten. Mithin hat die belangte Behörde sowohl die Umsatz- als auch die Gewerbesteuerpflicht des Beschwerdeführers mit Recht bejaht. Die gegen ihren Bescheid erhobene Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden. Wien, am

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Normen
BAO §28 impl;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
UStG 1959 §2 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956002332.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-58514