VwGH 19.12.1973, 2331/71
VwGH 19.12.1973, 2331/71
Rechtssätze
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Norm | GewStG §6; |
RS 1 | Ein bei der Veräußerung bzw Aufgabe eines Betriebes bzw Teilbetriebes entstehender Gewinn bzw Verlust hat bei der Gewerbebesteuerung außer Betracht zu bleiben. * E , 2038/65 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2038/65 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Veräußerung eines Teilbetriebes setzt die Veräußerung eines organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Gewerbebetriebes voraus, der es vermöge seiner organischen Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0342/46 E VwSlg 15 F/1947 RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Eine Betriebsveräußerung im ganzen liegt nur dann vor, wenn zumindest ein wesentlicher Teil des Betriebes veräußert wird, also jene Wirtschaftsgüter, welche die hauptsächlichen Grundlagen des Betriebes gebildet haben und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Betriebes zu bieten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1585/63 E RS 2 |
Norm | |
RS 4 | Ausführungen über die Teilbetriebsveräußerung (Hier: Veräußerung eines Autobusses und Veräußerung zweier Konzessionen; Ausflugswagengewerbe und Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten). |
Normen | |
RS 5 | Da für das Vorliegen eines Teilbetriebes allein entscheidend ist, ob vor der Veräußerung tatsächlich ein Teilbetrieb selbstständig geführt wurde, die Frage also in erster Linie aus der Sicht des Veräußerers, nicht so sehr des Erwerbers zu beantworten ist, ist es rechtlich unerheblich, ob der Erwerber des Autobusses und nunmehrige Inhaber der beiden Gewerbeberechtigungen einen eigenen Betrieb oder einen Teilbetrieb führt (Hinweis E , 1634/69, VwSlg 4236 F/1971). |
Normen | |
RS 6 | Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen gilt der Grundsatz, daß die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sich wechselseitig ausgleichen und daher buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind. * E , 1939/59 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1939/59 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4622 F/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971002331.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-58511