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VwGH 20.01.1981, 2330/79

VwGH 20.01.1981, 2330/79

Rechtssätze


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Norm
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 1
Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über die angemessene Entlohnung hinaus ein betriebseigenes, für dienstliche Zwecke bestimmtes Kraftfahrzeug unentgeltlich auch zur privaten Nutzung überlassen, dann liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (Hinweis E , 877/54, VwSlg 1362 F/1956, E , 1920/70; E , 1630, 1805/77; E , 1264/78; E , 781/50, VwSlg 529 F/1952; E , 1632/72, VwSlg 4528 F/1973).
Norm
RS 2
Auch einem Minderheitsaktionär können verdeckte Gewinnausschüttungen zugewendet werden. Eine solche liegt vor, wenn eine Familiengesellschaft einem zu 10 % am Kapital Beteiligten neben der Entlohnung aus einem Konsulentenvertrag eine 75%ige Pension der Konsulentenbezüge zusichert, der Begünstigte beim Vertragsabschluß bereits im 67.Lebensjahr steht, der Vertrag seitens der Gesellschaft durch fünf Jahre

unkündbar, seitens des Begünstigten jedoch von allen Anfang an vierteljährlich kündbar ist, ohne daß die Kündigung durch den Berechtigten seine Pensionsansprüche beeinträchtigen würde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1920/70 E RS 1
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §47;
RS 3
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der kraft seiner Stellung als Gesellschafter - auf Grund der Höhe seines Geschäftsanteiles oder auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung (Sperrminorität) - zur Geschäftsführung gegen seinen Willen und damit nach Weisung eines anderen nicht verhalten werden kann, ist nicht Arbeitnehmer. Er bezieht in der Regel Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iS des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1666/79 E VS VwSlg 5535 F/1980; RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5543 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002330.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-58509